...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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michi-bruce
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#1
07.04.2010, 15:28
Hilfe Hilfe Hilfe!
Muss bei mir auf Arbeit eine Abrechnung machen - nicht dass das schlimm wäre (i'm lovin it...)
Problem: Adhäsionsverfahren hatten wir in der Schule leider nicht und mein Anwalt weiß auch nicht weiter
Dazu im Einzelnen:
Wir sind Nebenklägervertreter und haben PKH für das Adhäsionsverfahren bewilligt bekommen. Im Voraus ist allerdings Beratungshilfe angefallen (zu dem Verfahren kam es erst danach). Wie muss ich hier die Anrechnung vornehmen.
Weiß echt nicht mehr weiter und bin leider am Ende mit meinem Latein - kann mir irgendjemand weiterhelfen?!
Viele Grüße
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LuzZi
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#2
07.04.2010, 15:32
Das Thema hatten wir hier schon öfter.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Adora Belle
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#3
07.04.2010, 15:36
So wie sonst auch. Hälftige Geschäftsgebühr wird auf die nächstfolgende Verfahrensgebühr (hier 2,0 gem. 4143) angerechnet. Wenn die BerH tatsächlich für die Geltendmachung von Schadenersatz/Schmerzensgeld angefallen ist, und nicht für die Nebenklage. Da es dort aber nur Beratung gibt, wird es wohl so sein.
Ergibt sich m.E. aber auch alles zwanglos aus dem Gesetz. Evtl hab ich Dein Problem nicht verstanden?
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michi-bruce
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#4
07.04.2010, 15:36
Schon möglich - leider bin ich hier auf diesem Gebiet noch ein Grünschnabel - kann mir vielleicht mal jemand eine konkrete Antwort geben, bitte (nichts gegen dich LuzZi) !
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
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michi-bruce
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#5
07.04.2010, 15:40
An Adoro Belle:
Heißt das, dass die 2,0 Gebühr gem. Nr.4143 VV RVG voll anfällt und ich die Beratungshilfe (hier 2503) zu 1/3 anrechnen muss - das genau ist hier das Problem.
Rechtsanwalt auch ratlos
Trotzdem schon mal danke für deine Hilfe!
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Adora Belle
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#6
07.04.2010, 15:47
Ich halte das Problem für eher exclusiv, weil eine 2300-Gebühr nicht anzurechnen gewesen wäre. Es ist ja nur deshalb anzurechnen, weil die Anrechnung für die Beratungshilfe direkt in Teil 2 Abschnitt 5 geregelt ist. Habe auch keinen entsprechenden Thread gefunden, in dem das behandelt wird.
Neeneenee, nix 1/3. Du mußt die vorgerichtlich angefallene 2503 zur Hälfte auf die 4143 anrechnen, wie es in der Anmerkung Abs.2 steht. Die 1/3-Anrechnung bezieht sich darauf, daß das Adhäsionsverfahren erfolglos war und anschließend ein Zivilstreit durchgeführt wird.
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michi-bruce
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#7
07.04.2010, 15:57
AHA ! Thanx a lot!
Sei lieb gedrückt von mir, und jetzt lebe ich glücklich bis ans Ende meiner Tage
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
(will ich hoffen ...)