Hallo,
ich habe hier mal wieder ein Vermögensverzeichnis bei dem ich nicht so recht weiter weiß:
Schuldner ist
- arbeitslos
- verheiratet, Ehevertrag
- 2 Kinder (7 und 11 Jahre)
- die Frau verdient 1.200 €
- laut Vermögensverzeichnis gehört alles seiner Frau
- Konto mit 10 € im Minus
ABER es gibt keine Angaben, von was er lebt. Kann ich hier eine Nachbesserung verlangen? Muss er z. B. auch angeben, ob er von seiner Frau Taschengeld bekommt? Oder kann ich den Taschengeldanspruch allein aufgrund der obigen Angaben pfänden?
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Mal wieder ein Vermögensverzeichnis
- katuscha
- ...ist hier unabkömmlich !
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Muss ich dabei irgendetwas beachten?
Oder reicht es, wenn ich an den Gerichtsvollzieher schreibe, dass wir um Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 10.07.09 bitten, insbesondere bitten wir um Angaben, wo von der Schuldner lebt.
Oder reicht es, wenn ich an den Gerichtsvollzieher schreibe, dass wir um Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 10.07.09 bitten, insbesondere bitten wir um Angaben, wo von der Schuldner lebt.
Wenn ihr in dem Auftrag die fehlenden Angaben bezeichnet und erforderlichenfalls glaubhaft macht sowie den Vollstreckungstitel, eine Ablichtung des Vermögensverzeichnisses, des Protokolls und sonstige urkundliche Nachweise vorgelegt, so führt der Gerichtsvollzieher das alte Verfahren zur Behebung der Mängel weiter.
Wenn der Schuldner arbeitslos ist, bezieht er u.U. Arbeitslosengeld.
Wie ist es mit Wohngeld?
In der Praxis werden in etwa 5 bis 7 Prozent des dem mehrverdienenden Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens als angemessenes Taschengeld angesehen (BGH, Urteil vom 21.01.1998 - Az. XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608).
Pfandfrei bleibt ein Taschengeldanspruch, wenn er zusammen mit dem zu leistenden Naturalunterhalt die Pfändungsfreigrenze des § 850 ZPO in nicht übersteigt. Insoweit hat eine Berechnung durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen (LG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2004 - Az. 19 T 194/04 - JurBüro 2004, 617).
Wenn der Schuldner arbeitslos ist, bezieht er u.U. Arbeitslosengeld.
Wie ist es mit Wohngeld?
In der Praxis werden in etwa 5 bis 7 Prozent des dem mehrverdienenden Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens als angemessenes Taschengeld angesehen (BGH, Urteil vom 21.01.1998 - Az. XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608).
Pfandfrei bleibt ein Taschengeldanspruch, wenn er zusammen mit dem zu leistenden Naturalunterhalt die Pfändungsfreigrenze des § 850 ZPO in nicht übersteigt. Insoweit hat eine Berechnung durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen (LG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2004 - Az. 19 T 194/04 - JurBüro 2004, 617).
Stimmt aber so nicht!silvester hat geschrieben:Wenn der Schuldner arbeitslos ist, bezieht er u.U. Arbeitslosengeld.
Wie ist es mit Wohngeld?
Wenn ich was nachbessern lassen will, muß ich schon dem GV sagen, welche Punkte nachzubessern sind. Mache ich das nicht, kommt der Antrag postwendend zurück.
Warum sollte ein Arbeitsloser, von dem wir nicht wissen seit wann er es ist, kein Arbeitslosengeld bekommen?
Vielleicht gibst aber ALG II?
Warum sollte ein Arbeitsloser, von dem wir nicht wissen seit wann er es ist, kein Arbeitslosengeld bekommen?
Vielleicht gibst aber ALG II?
Die EUR 1.200,00 der Ehefrau dürften nicht ausreichen, für eine 4-köpfige Familie. Also bezieht der Arbeitslose bestimmt irgendwelche Leistungen.
@ katuscha:
ZPO §§ 807, 903 (Nachbesserung) (auszugsweise)
1. 1. Aus welchen Gründen unterlässt der Schuldner die Inanspruchnahme von
Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Sozialhilfe) auf die er bei keinem oder nur
geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?
AG Königswinter, Beschl. v. 30.11.2007, 6a M 936/07- jurion -
ZPO §§ 807, 903 (Nachbesserung) (auszugsweise)
1. 1. Aus welchen Gründen unterlässt der Schuldner die Inanspruchnahme von
Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Sozialhilfe) auf die er bei keinem oder nur
geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?
AG Königswinter, Beschl. v. 30.11.2007, 6a M 936/07- jurion -
ZPO §§ 807,900
Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, nur über ein monatliches Einkommen von 312 € zu verfügen und damit seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten, ist der Schuldner verpflichtet, seine Angaben nachzubessern bzw. zu ergänzen. Es liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner bewusst unvollständige Angaben gemacht hat, um eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln.
- AG Bremen, Beschluss v. 8. 5. 2008 - 244 M 440862/08 - JurBüro 2008, 611 -
Leider finde ich gerade nicht die Entscheidung hinsichtlich der Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses, in dem der Schuldner angab, "von der Gutmütigkeit seiner Lebensgefährtin" abhängig zu sein.
Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, nur über ein monatliches Einkommen von 312 € zu verfügen und damit seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten, ist der Schuldner verpflichtet, seine Angaben nachzubessern bzw. zu ergänzen. Es liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner bewusst unvollständige Angaben gemacht hat, um eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln.
- AG Bremen, Beschluss v. 8. 5. 2008 - 244 M 440862/08 - JurBüro 2008, 611 -
Leider finde ich gerade nicht die Entscheidung hinsichtlich der Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses, in dem der Schuldner angab, "von der Gutmütigkeit seiner Lebensgefährtin" abhängig zu sein.
- katuscha
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Ich habe jetzt noch ein wenig im Internet recherchiert und das gefunden:
Keine Angaben – kein Grund für Nachbesserung
Macht der Schuldner zu bestimmten Punkten im VV keine Angaben, lässt dies zweifelsfrei den Schluss zu, dass Einkünfte insoweit nicht bestehen. Ein Entsprechender Antrag zur Nachbesserung erweist sich daher insoweit als unbegründet.
AG Strausberg 13 M 1628.04 in DGVZ 2005 Heft 3 S 45
oder das:
Bezüge
§§ 807,900 ZPO; § 185 o GVGA; KV 260/604,613 GvKostG
Instanzen
Beschluss vom AG Hamburg vom 05.02.03 AZ: 617 a M 2608/2002
Tenor
1. Die Nachbesserung des vom Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses kann
nicht mit der Behauptung verlangt werden, das vom Schuldner angegebene Einkommen
sei zum Unterhalt seiner Familie unzureichend.
2. Für den aus Rechtsgründen abgelehnten Nachbesserungsantrag ist die Gebühr nach
KV 604 und die Auslagenpauschale nach KY 613 zu erheben.
Das verstehe ich nicht, der Schuldner muss doch von irgendetwas leben.
Keine Angaben – kein Grund für Nachbesserung
Macht der Schuldner zu bestimmten Punkten im VV keine Angaben, lässt dies zweifelsfrei den Schluss zu, dass Einkünfte insoweit nicht bestehen. Ein Entsprechender Antrag zur Nachbesserung erweist sich daher insoweit als unbegründet.
AG Strausberg 13 M 1628.04 in DGVZ 2005 Heft 3 S 45
oder das:
Bezüge
§§ 807,900 ZPO; § 185 o GVGA; KV 260/604,613 GvKostG
Instanzen
Beschluss vom AG Hamburg vom 05.02.03 AZ: 617 a M 2608/2002
Tenor
1. Die Nachbesserung des vom Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses kann
nicht mit der Behauptung verlangt werden, das vom Schuldner angegebene Einkommen
sei zum Unterhalt seiner Familie unzureichend.
2. Für den aus Rechtsgründen abgelehnten Nachbesserungsantrag ist die Gebühr nach
KV 604 und die Auslagenpauschale nach KY 613 zu erheben.
Das verstehe ich nicht, der Schuldner muss doch von irgendetwas leben.