2.) stimmt, es ist "eigentlich" nicht vorgesehen, wird aber unserer erfahrung nach von den meisten gerichten freundlicherweise trotzdem gemacht. spart auch porto bei gericht und beim anwalt.
3.) welcher art sind die umstände, dass nicht beim kombiauftrag mit beantragt werden soll? ob der verhaftungsauftrag als neuer auftrag vom gericht oder vom anwalt kommt, macht doch keinen unterschied. was übersehe ich? mir fällt spontan nur ein, dass der gv vom ra ein aktuelles forderungskonto erhält (oder zumindest erhalten sollte).
verhaftung, obwohl anderweitige vereinbarungen getroffen sind, darf natürlich nicht vorkommen, hat aber m.e. nichts damit zu tun, von wem der auftrag an den gv übersandt wird. auch wenn der ra den auftrag erteilt und den gv nicht weiter informiert, kann das passieren.
selbstverständlich muss der mandant immer über die kosten informiert sein und die aufträge auch "absegnen". es wird doch kein ra solche kosten verursachen, ohne die zustimmung des mandanten zu haben
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)