Liebe Forumaner,
es geht um die Festsetzung von Terminsreisekosten bei folgendem Sachverhalt: Mandant wohnt in München, wird vor dem LG München in zig Verfahren verklagt und beauftragt unsere Berliner Kanzlei mit der anwaltlichen Vertretung. Die Gerichtstermine werden grundsätzlich von unseren Berliner Anwälten wahrgenommen. Wie sieht es hier mit der Festsetzung der entstandenen Reisekosten aus? Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts können ja in jedem Fall geltend gemacht werden. Es wäre klasse, wenn mir dazu jemand etwas sagen könnte (evtl. auch eine Entscheidung bzw. Quelle angeben kann). Die Angelegenheit eilt leider etwas!
Vielen Dank im voraus!
Festsetzung Terminsreisekosten
- Adora Belle
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Wie kommst Du denn darauf? Erstattungsfähig sind Reisekosten vom Wohnsitz des Mandanten. Wenn der Mandant am Gerichtsort sitzt, dann kann er auch dort einen Anwalt beauftragen. Reisekosten eines auswärtigen Anwalts mag er dann selbst tragen, der Gegner jedenfalls muß es nicht.pitti hat geschrieben:Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts können ja in jedem Fall geltend gemacht werden.
§ 91 ZPO:Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts können ja in jedem Fall geltend gemacht werden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Das hatten wir hier schon X mal!!!
PS: Adora belle war schneller, verdimmich!
PPS: Ich würd mir mal anstelle eures Mandanten überlegen warum ich sowas überhaupt mache - verstößt ja schon gegen den normalen Menschenverstand massenweise Anwälte durchs Land zu schicken, oder? Aber wenn er genug Geld hat kann ers ja machen
***
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Hier könntest Du begründen, dass die Mandantin in allen rechtlichen Angelegenheiten von der Berliner Kanzlei vertreten wird und sie dadurch auch in alle Rechtsstreitigkeiten involviert ist (Vertrauensverhältnis). Mehr fällt mir in diesem Fall auch nicht ein.
Liebe Grüße
- 13
- NORTHERN DINO
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Das ist auch schon ein alter Forumshut: Mit dem Vertrauensverhältnis wird man gar nix, weil das kein Kriterium für die Erstattungsfähigkeit unnötiger Mehrkosten ist. Wer schon am Gerichtsort sitzt und trotzdem weit entfernte RAe bemüht, der darf auch zahlen. PG (Pech gehabt).
~ Grüßle ~
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also ganz ehrlich, selbst bei dem vertrauensverhältnis fällt mir aufgrund der distanz berlin-münchen keine rechtfertigung ein. evtl. dann noch bestellung eines UBV in münchen, keinesfalls aber persönliche terminsteilnahme des anwalts in berlin. aber selbst die UBV-notwendigkeit müsste schon hammerhart bewiesen werden, bloß aufs blaue sagen "das sind nu mal unsere anwälte" reicht da sicher nicht, vor allem wenns ein unternehmen ist (und wenn sie massenweise verklagt werden ist wohl davon auszugehen dass es auch noch ein größeres unternehmen ist, das dann erst recht keine rechtfertigung hat, anwälte in berlin zuzuziehen).
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
„Die Reisekosten dieser an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwälte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gleichwohl bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn deren Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung erforderlich gewesen wäre. Grund für ein solches Vorgehen wird in der Regel sein, dass der beauftragte Rechtsanwalt das besondere Vertrauen der Partei genießt.“
Beschluss OLG München vom 23.01.2008, Az.: 11 W 667/08
Ja, genau, "Vertrauensverhältnis"! Damit möchte ich dies auch begründen, denn bei einem am dritten Ort ansässigen RA wird dies ja auch gebilligt. Leider habe ich bislang keine Quelle gefunden, die dies auch in diesem Fall unterstreicht.
@Adora Belle: s. o. Ich komme darauf, weil ich in etlichen Verfahren dieser Art bereits sofortige Beschwerdeverfahren durchbekommen habe, in denen die Erstattung von Reisekosten zunächst abgelehnt wurde.
Beschluss OLG München vom 23.01.2008, Az.: 11 W 667/08
Ja, genau, "Vertrauensverhältnis"! Damit möchte ich dies auch begründen, denn bei einem am dritten Ort ansässigen RA wird dies ja auch gebilligt. Leider habe ich bislang keine Quelle gefunden, die dies auch in diesem Fall unterstreicht.
@Adora Belle: s. o. Ich komme darauf, weil ich in etlichen Verfahren dieser Art bereits sofortige Beschwerdeverfahren durchbekommen habe, in denen die Erstattung von Reisekosten zunächst abgelehnt wurde.
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Ich verstehe die Argumentation im Vorbeitrag nicht. Die Reisekosten sind maximal vom Wohnsitz der Partei zum Gericht erstattungsfähig - richtig. Ist der Wohnsitz aber der Gerichtsort, dann gibt es gar nix.
Und mit dem Vertrauensverhältnis wünsche ich viel Spaß! :twisted:
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Wenn der Mandant in Erfurt wohnen würde, könnten Eure Kosten bis zur Höhe der Reisekosten eines Erfurter Anwaltes erstattet werden. Der Mandant sitzt aber am Gerichtsort. Es gibt deshalb gar keine fiktiven Reisekosten, mit denen man abgleichen könnte. Wenn Ihr anderslautende Entscheidungen habt, dann freut Euch. Ist trotzdem gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung.pitti hat geschrieben:„Die Reisekosten dieser an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwälte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gleichwohl bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig