Hallo,
ich hoffe, Ihr könnt mir helfen:
Also, wir und Mdt. sitzen zusammen in A, Beklagter sitzt in B und Gericht ist zwar im Gerichtsbezirk von B, aber am Ort C. B hat nun einen RA am Ort D (auch im Gerichtsbezirk von B) ansässig.
Wir hatten zum Gerichtstermin einen Terminsvertreter beauftragt und teilweise die Klage gewonnen. RA D macht nun in seinem KFA Fahrtkosten für sich und für B geltend zum Gerichtsort C.
Meine Frage, kann ich die Fahrtkosten monieren, da doch beide im Gerichtsbezirk ansässig sind und B auch einen RA am Gerichtsort C hätte beauftragen können oder laufe ich Gefahr, dass dann auch meine Terminsvertretergebühren nicht erstattet werden.
Fristablauf ist leider schon morgen, aber ich sitz schon seit Tagen an dieser Sache und finde nichts passendes
Stellungnahme zu KFA-Fahrtkosten ja oder nein? DANKE
sind B und D Dörfer oä und nah an C dran? so nur mit den Buchstaben ist das etwas schwierig =)
also wenn der Ort des Beklagten nicht so klein ist, dass es da gar keine RAe gibt, dann bekommt der RA des Gegners maximal die Kosten vom Ort des Beklagten zum Gericht. Da hat 13 auch schon einige Entscheidungen reingestellt.
Gerichtsbezirk ist irrelevant, es kommt darauf an, ob man seinen Ort verlässt.
ihr bekommt auf jeden Fall euer Fahrtkosten/UBV. Oder war der sehr viel teurer??
Gerichtsbezirk ist irrelevant, es kommt darauf an, ob man seinen Ort verlässt.
ihr bekommt auf jeden Fall euer Fahrtkosten/UBV. Oder war der sehr viel teurer??
wie #4 - zusätzlich dazu sind die reisekosten der partei selbst auf jeden fall auch absetzbar.
***
You want credit, I not give ...... you get mad.
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
meines Erachtens stimmt das nicht - siehe genauen Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO:Gerichtsbezirk ist irrelevant, es kommt darauf an, ob man seinen Ort verlässt.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit,...
--> ergo: Wenn Niederlassung im Gerichtsbezirk, dann keine Reisekosten.
Ich weiß, dass ich hier allein auf weiter Flur mit dieser Ansicht stehe Der BGH hat sich (leider) mit dieser speziellen Problematik auch noch nie auseinandersetzen müssen. Ich hoffe nur, dass wir hier mal irgendwann ne Akte bekommen, in der wir deswegen in die Rechtsbeschwerde gehen können...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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- nici77
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danke Euch. Also argumentier ich erst mal, dass er keine Fahrtkosten bekommt, denn bei B im Ort gibt es auch Anwälte bzw. ein RA beim Gerichtsort wäre ja auch nicht weit weg gewesen.
@ gkutes: Unsere Fahrtkosten wären sehr viel höher gewesen.
@ asgoth: Ich drück dir die Daumen, dass das bald passiert.
@ gkutes: Unsere Fahrtkosten wären sehr viel höher gewesen.
@ asgoth: Ich drück dir die Daumen, dass das bald passiert.
Liebe Grüße nici77
hihi, kaum gesagt, schon passierts - heut flattert ein OLG-Beschluss rein, der die Rechtsbeschwerde insoweit zulässt... ich hoffe, ich muss das nicht schreibenIch hoffe nur, dass wir hier mal irgendwann ne Akte bekommen, in der wir deswegen in die Rechtsbeschwerde gehen können...
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- advocatus diaboli
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Ob Dorf oder nicht, spielt keine Rolle. Die Fahrtkosten sind stets erstattungsfähig bei Niederlassung im Bezirk des Prozeßgerichts. Die Überschreitung der Gemeindegrenze hat damit auch nichts bzw. nicht wirklich zu tun, sondern betrifft nur die Frage, ob überhaupt eine abrechnungsfähige Geschäftsreise vorliegt.
Die Schlußfolgerung, daß Reisekosten nur bei Niederlassung außerhalb des Bezirks des Prozeßgerichts erstattungsfähig sein sollen, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Die Schlußfolgerung, daß Reisekosten nur bei Niederlassung außerhalb des Bezirks des Prozeßgerichts erstattungsfähig sein sollen, ist für mich nicht nachvollziehbar.
mit verlaub: muss die rechtsbeschwerde nicht eh über nen bgh-anwalt laufen? der wird dich sicher nicht mit der begründung "belästigen"heut flattert ein OLG-Beschluss rein, der die Rechtsbeschwerde insoweit zulässt... ich hoffe, ich muss das nicht schreiben
weißt doch wie die karlruher kollegen drauf sind
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