Hallo ihr Lieben.
Könntet ihr mir gerade mal weiterhelfen?
Wir wurden beauftragt den ehemaligen Arbeitgeber unserer Mandantin aufzufordern, ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Was kann man da abrechnen bzw. wie setzt sich der GW zusammen?
Von unserer Mandantschaft wurde der ehemalige Arbeitgeber breits erfolglos aufgefordert.
Schon jetzt vielen Dank.
RA-Gebühren für Aufforderung zur Zeugniserteilung
- ellimorelli
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Für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses setzt unser ArbG regelmäßig einen Streitwert für 500,00 Euro fest. Hieraus dann die normale GG, wenn ihr nur außergerichtlich tätig ward.
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- ellimorelli
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Sorry, ellimorelli,
muß mich selbst revidieren. Die 500,00 Euro waren für die Herausgabe von Arbeitspapieren. Für die Zeugniserteilung wird ein Bruttomonatsgehalt angesetzt.
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Ich zitierte mal aus dem Streitwertkommentar Schneider / Herget:
"Im arbeitsrechtlichen Verfahren kommen häufig Klagen auf Erteilung eines Zeugnsses oder dessen Berichtigung vor. Dann wird unter Berücksichtigung der Bewertungsgrenze des § 12 Abs. 7 S. 1 ARbGG beziffert. Üblich ist heute weitgehend der Ansatz eines Monatseinkommens, auch bei der Zeugnisberichtigungsklage (siehe dazu LAG Düsseldorf KostRsp. ARbGG § 12 Nr. 175 = JurBüro 1988, 725; LAG Köln RosRSP ZPO § 3 Nr. 1068 mit Anm. Schneider = JurBüro 1992, 24 = MDR 1991, 1177), und eines halben Monatseinkommens beim Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (LAG Hamm KostRsp. ZPO § 3 Nr. 957 = MDR 1989, 572; JurBüro 1990, 39). In Höhe eines Monatsnettoeinkommens bewertet das LAG Köln (KostRsp. ZPO § 3 Nr. 1217), wenn ein dem Grunde nach unstreitiger, nicht rechtshängiger Zeugnisanspruch, über dessen Inhalt noch kein Konsens bestand, in einen Vergleich aufgenommen wird. Den Gegenstandswert eines Vergleichs, wonach einem Geschäftsführer ein dienstvertragliches Zeugnis auszustellen war, hat das LG Bayreuth in Anlehnung an diese arbeitsgerichtliche Bewertungspraxis ebenfalls mit einem Monatseinkommen beziffert (KostRsp. ZPO § 3 Nr. 995 = JurBüro 1990, 772, 773)."
Vielleicht hilft dir das weiter.
"Im arbeitsrechtlichen Verfahren kommen häufig Klagen auf Erteilung eines Zeugnsses oder dessen Berichtigung vor. Dann wird unter Berücksichtigung der Bewertungsgrenze des § 12 Abs. 7 S. 1 ARbGG beziffert. Üblich ist heute weitgehend der Ansatz eines Monatseinkommens, auch bei der Zeugnisberichtigungsklage (siehe dazu LAG Düsseldorf KostRsp. ARbGG § 12 Nr. 175 = JurBüro 1988, 725; LAG Köln RosRSP ZPO § 3 Nr. 1068 mit Anm. Schneider = JurBüro 1992, 24 = MDR 1991, 1177), und eines halben Monatseinkommens beim Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (LAG Hamm KostRsp. ZPO § 3 Nr. 957 = MDR 1989, 572; JurBüro 1990, 39). In Höhe eines Monatsnettoeinkommens bewertet das LAG Köln (KostRsp. ZPO § 3 Nr. 1217), wenn ein dem Grunde nach unstreitiger, nicht rechtshängiger Zeugnisanspruch, über dessen Inhalt noch kein Konsens bestand, in einen Vergleich aufgenommen wird. Den Gegenstandswert eines Vergleichs, wonach einem Geschäftsführer ein dienstvertragliches Zeugnis auszustellen war, hat das LG Bayreuth in Anlehnung an diese arbeitsgerichtliche Bewertungspraxis ebenfalls mit einem Monatseinkommen beziffert (KostRsp. ZPO § 3 Nr. 995 = JurBüro 1990, 772, 773)."
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- ellimorelli
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Wird hier das Brutto oder Nettoeinkommen genommen? Habe mir den § 12 Abs.7 ArbGG angeschaut da steht das so genau aber gar nicht drinn.
- Adora Belle
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Wo hast Du den denn noch gefunden? Der ist ja schon ewig außer Kraft.
Für die Monatsvergütung, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Streitwertberechnung herangezogen wird, gilt immer das Monatsbrutto.
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- Forenfachkraft
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danke