Mit der Frage, ob auch dann ein Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG dem Anwalt zusteht, wenn dieser für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig wird, hat sich der BGH im Beschluss vom 19.01.2010 - VI ZB 36/08 befasst. Der BGH hat im konkreten Fall einen Mehrvertretungszuschlag verneint. Der Anwalt müsse für mehrere Personen tätig sein, was nicht der Fall sei, wenn er einen Auftraggeber vertrete, der in verschiedenen Rollen am Verfahren teilnehme; anders wäre es nach dem BGH wohl zu beurteilen, wenn der Rechtsanwalt den Nebenintervenienten und die von diesem unterstützte Partei vertritt oder eine Person gleichzeitig als Partei kraft Amtes und als natürliche Person gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird.
(Quelle: beck-blog v. 06.02.2010)
Erhöhungsgeb. Nr. 1008 VV RVG
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