Besten Dank erstmal für diese erste Stellungnahme!
Ich glaube auch, dass es besser gewesen wäre, diese Frage in den Kostenrechts-Thread zu "verbannen". Ich denke aber auch, dass nicht so viele Antworten geben wird
Hier aber trotzdem noch einmal ein paar Info´s zu dem Fall:
Exfrau = Grundstückseigentümerin
Exmann = Erbbauberechtigter
Im Rahmen der Trennung soll das Erbbaurecht auf die Frau übergehen. Man spricht auch von einem Heimfallanspruch!
Die Übertragungsurkunde enthält nur die Einigung darüber, dass keine Abfindung zu zahlen sei und man über den Rechtsübergang einig ist (mit Bewilligung und Antrag).
Der KostO-Kommentar sagt (§ 21 Rn. 6, 16. Aufl.), dass bei Veräußerung von bestehenden Erbbaurechten (an bebauten oder unbebauten Grundstücken) für die Wertermittlung § 19 II maßgeblich ist.
Ehrlich gesagt brachte mich das nicht weiter. Bisher habe ich vielmehr angenommen, dass die Bewertung über die Ermittlung des Bodenwertes (auch im Streifzug zu finden) erfolgt. Erbbauzins und Restlaufzeit spielen jedoch m. E. in diesem Fall keine Rolle, da eine Bebbauung nicht erfolgt ist. Dieser Fall ist ja auch sehr untypisch, weil gerade dies ja Sinn und Zweck der Bestellung eines Erbbaurechts ist!
Irgendwie blöd...