Also ich bin Azubi und habe hier eine Akte vor mir liegen. Die Gegner beantragen Kostenfestsetzung. Gegen unsere Mandantschaft wurde das Mahnverfahren eingeleitet. Gegen den Mahnbescheid haben Sie Widerspruch eingelegt, so dass das Verfahren ins streitige Verfahren überging. Sodann wurden wir mit der Vertretung beauftragt. Der Kostenfestsetzungsantrag sieht folgendermaßen aus:
1,3 GG Nr. 2300 aus 4.000,- €
1,0 VG Nr. 3305 aus 1.200,- €
./. Anrechnung 0,65 GG aus 1.200 €
./. Anrechnung 1,0 VG aus 1.200 €
1,3 VG Nr. 3100 aus 1.200,- €
1,2 TG Nr. 3104 aus 1.200 €
PTE Nr. 7002 60,00
usw.
Ich möchte eigentlich "nur" wissen, ob die Gegenseite "einfach so" die Geschäftsgebühr abrechnen darf. Ich habe keine Aufzeichnungen in der Akte, dass die gegnerischen Anwälte außergerichtlich/vorgerichtlich tätig waren. Auch in der Anspruchsbegründung und in weiteren Schriftsätzen der Anwälte kann ich darüber nichts finden. Ich dachte eigentlich, dass man sie mit "beantragen" muss. Ich habe aber keine Ahnung
![Smilie :-)](./images/smilies/icon_smile.gif)
Aber danke schon mal ...