...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Maxog
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#1
29.01.2010, 18:29
Hallo Leute, ich brauche dringend eine kleine Hilfestellung. Sitz hier grad an einem Fall, wo ich den Gegenstandswert berechnen muss und zwar verlangt A von B die Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses. B behauptet er hat ein lebenslängliches, unentgeltliches, schuldrechtliches Wohnrecht. A bestreitet dies.
So wie berechne ich jetzt den Gegenstandswert. Eigentlich ist das Wohnrecht ja auch ein Nutzungsverhältnis nach § 41 GKG dem nach würde sich der Gegenstandswert nach dem Betrag des steitigen Zeitraums oder nach dem Jahresbetrag, wenn der geringer ist richten. Mich stört bei dem ganzen jetzt das Wörtchen "unentgeltlich".
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Lieben Dank schon mal!!
![Heulen :heul](./images/smilies/heul.gif)
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sunshine24
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#2
30.01.2010, 20:39
Ich hatte so einen Fall noch nicht, aber vielleicht musst man sich ja an den "üblichen" Mieten in dem Bezirk, in dem sich der Wohnraum befindet, orientieren. Praktisch herausfinden, was für ein Mietzins für die Wohnung anfallen würde. Diesen würde ich dann mal 12 (Monate) nehmen ... aber sicher bin ich mir nicht, ist jetzt nur eine Vermutung ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Pepsi
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#3
31.01.2010, 10:52
so würde ich das auch machen
Absatz 1 sagt doch eigentlich alles
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Maxog
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#4
31.01.2010, 21:57
Hey Leute vielen Dank für eure Antworten, aber ich habe jetzt herausgefunden, dass man bei solchen Fällen den Wert der Immobilie als Gegenstandswert ansetzt.
Aber danke noch mal
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Lupi
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#5
01.02.2010, 11:48
Nach KostO?
Welcher §?
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jenniver
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Maxog
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#7
01.02.2010, 20:43
Nee, nicht nach KostO. Über § 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG zu § 6 ZPO. Die KostO hat damit nichts zu tun, da du ja erst den § 23 Abs. 1 RVG prüfen musst und da steht alle gerichtlichen Verfahren oder solche die es werden können. Die KostO ist ja dann für alle anderen Verfahren.
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Lupi
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