ist ja nicht so als würd ich nicht arbeiten
guckt mal, was ich jetzt gebastelt habe.
beantrage ich namens und in Vollmacht der Gläubigerin
die aus der beigefügten Forderungsaufstellung ersichtliche Vollstreckungsforderung sowie die Kosten dieses Antrages im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Körperliche Vermögen einzuziehen.
Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom AZ…… kann die Gläubigerin den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen.
Es wird beantragt,
die Vollstreckung gem. § 758 a Abs. 4 ZPO auch am Wochenende durch Beschluss zuzulassen.
Der Schuldner nimmt mit seinen Schlittenhunden an der diesjährigen Schlittenhundeweltmeisterschaft in Oberwiesenthal teil, welche in der Zeit 26.02.2010 bis 28.02.2010 in der Sparkassen-Ski-Arena…….. Anschrift….. stattfinden wird. Nur in dieser Zeit wird sich der Schuldner in Deutschland aufhalten. Daher ist eine Zwangsvollstreckung nur an diesem Wochenende möglich, so dass gebeten wird, die Vollstreckung gegen den Schuldner auch am Wochenende zuzulassen.
Der Schuldner ist Eigentümer von Schlittenhunden, welche einen immensen Wert darstellen und nicht zu den gewöhnlichen Haustieren zählen. Für die Gläubigerin würde gem. § 811 c Abs. 2 ZPO die Unpfändbarkeit der Schlittenhunde eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. näher ausführen, warum es eine unzumutbare Härte für acu wäre, wenn die Hunde nicht versteigert würden! Im Hinblick auf die Höhe der Forderung ist eine Pfändung der Schlittenhunde durchaus gerechtfertigt, speziell unter der Berücksichtigung, dass ein Hund alleine einen Wert von mindestens 1.000,00 € besitzt. Es wird daher beantragt,
die Pfändung der Schlittenhunde, der Impfpässe und der Stammbäume durch Beschluss festzustellen und diese an die Gläubigerin zu übergeben.
Außer diesen Hunden besitzt der Schuldner keinerlei Wertgegenstände, wie sich aus der am ________ abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ergibt. Da der Schuldner in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht ordnungsgemäße Angaben gemacht hat, wurde hier bereits ein Strafverfahren wegen Falschangaben an Eides statt eingeleitet. Dieses wird vor dem Amtsgericht xy unter _______ geführt. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Schuldner wahrheitswidrig gehandelt hat. Nach alledem ist die Pfändung der Tiere zuzulassen, da dieses einen Hohen Wert darstellen, die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine ungerechtfertigte Härte bedeutet und weder berechtigte Interessen des Schuldners noch die Belange des Tierschutzes dem entgegenstehen. Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.
Soweit der Schuldner angehört wird, bittet die Unterzeichnerin darum, den Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sein Schweigen nach § 138 Abs. 3 ZPO als Zugeständnis der vom Gläubiger vorgetragenen Tatsachen zu werten ist.
Die Gläubigerin wird die Schlittenhunde tierschutzgerecht unterbringen und versorgen. Herr xy wird die Hunde in seine Obhut nehmen, da er selber Schlittenhunde besitzt und sich mit der tierschutzgerechten Unterbringung der Hunde auskennt. Insofern wird beantragt,
den freihändigen Verkauf der Hunde gem. § 825 Abs. 1 ZPO zuzulassen.
Die Verwertung der gepfändeten Sache soll vorliegend nicht durch öffentliche Versteigerung nach § 814 ZPO erfolgen, sondern als andere Art der Verwertung nach § 825 Abs. 1 ZPO. Es ist davon auszugehen, dass die Schlittenhunde bei einer Versteigerung nicht den Wert erzielen werden, welche Sie bei einem freihändigen Verkauf erzielen werden. Aufgrund der speziellen Art des Pfändungsgegenstandes ist überhaupt nur mit wenigen Interessenten zur rechnen. Für den Fall der öffentlichen Versteigerung ist deshalb zu erwarten, dass dieser sich allenfalls auf das Mindestgebot beschränkt, während das zu erzielende Angebot im freihändigen Verkauf eine eindeutig günstigere Verwertung im Interesse aller Beteiligten darstellt. Zudem ist davon auszugehen, dass kein über dem Mindestgebot liegendes Gebot zu erwarten ist. Aus diesem Grund ist eine freihändige Verwertung zu einem über dem Mindestgebot liegenden Mindestpreises eine günstigere Verwertungsart.
Die Gläubigerin hat diesbezüglich bereits mit diversen Kaufinteressenten gesprochen, so dass ein Verkauf der Hunde innerhalb kurzer Zeit gewährleistet wird.
Zudem wird gebeten,
die Taschenpfändung bei dem Schuldner durchzuführen.
Es ist davon auszugehen, dass der Schuldner an diesem Wochenende einen erheblichen Betrag an Bargeld mit sich führt. Aus diesem Grund sind eine Durchsuchung des Schuldners und dessen Wohnwagen durchzuführen, um die Forderung der Gläubigerin zu befriedigen.
Weiterhin wird beantragt,
den Wohnwagen des Schuldners zu pfänden.
Der Schuldner wird in der Zeit vom 26.02.2010 bis zum 28.02.2010 mit dem Wohnwagen anreisen. Dieser stellt einen erheblichen Wert da.
Wurde von der Pfändung von Gegenständen mit einem gewissen Wert abgesehen, wird beantragt, diese im Pfändungsprotokoll aufzuführen und den Grund für die unterlassene Pfändung anzugeben, damit die diesbezüglichen Angaben des Schuldners ebenso geprüft werden können, wie die Möglichkeit einer Austauschpfändung.
Die Kosten für diesen Antrag sind ebenfalls von dem Schuldner zu tragen. Diese berechnen sich wie folgt:
Gegenstandswert
0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG
Postentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtsumme
na, da seid ihr platt... nicht wahr...
änderungs und ergänzungstipps nehme ich gerne an
eure
coonie