Weil das in 3401 steht.
Der UBV bekommt immer nur die Hälfte der gesetzlichen Gebühr (also du bekommst als Hauptbevollmächtigter nach 3200 eben ne 1,3 und er davon nach 3401 die Hälfte.
Und eben noch die Terminsgebühr. DIe darfste nicht vergessen.. =) Er nimmt ja dann für dich teil.
Eilt sehr - Fahrtkosten PKH - Verkehrsanwalt
- Langstrumpf
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Ich muss mich hier mal ranhängen, wir haben einen Beschluss mit der Beschränkung, dass die Reisekosen begrenzt werden auf die Kosten für einen fiktiven Verkehrsanwalt.
Mein RA war nun dreimal zum GT, nun meine Frage, ich hätte jetzt hier die Nr. 3400 + Terminsgebühr zusammengerechnet und noch einmal die Reisekosten, das wenigere würde ich in Ansatz nehmen, oder irre ich mich?
Mein RA war nun dreimal zum GT, nun meine Frage, ich hätte jetzt hier die Nr. 3400 + Terminsgebühr zusammengerechnet und noch einmal die Reisekosten, das wenigere würde ich in Ansatz nehmen, oder irre ich mich?
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
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Fiktiver Verkehrsanwalt kann 1,0 + Auslagenpauschale abrechnen. Das ist Deine Grenze für die Reisekosten. Die restlichen Gebühren habt Ihr ganz normal verdient.
- Langstrumpf
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Danke dir AB.
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Sorry, aber ich muss das noch einmal aufgreifen.
Das ist meine Abrechnung die ich gemacht hatte:
1,3 Verfahrensgebühr § 49, 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 435,50 €
1,2 Terminsgebühr § 49, 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 402,00 €
1,0 Einigungsgebühr § 49, 2, 13, RVG i.V.m. Nr. 1003 RVG 335,00 €
1,0 Verfahrensgebühr §§ 49, 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3400 VV RVG 335,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme/ Übertrag 1.527,50 €
Ist Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt? nein
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 290,23 €
Gesamtbetrag 1.817,73 €
So nun schreibt mir die nette Rechtspflegerin, dass die Verfahrensgebühr Nr. 3400 nur für einen Korrespondenzanwalt gelte, und wir ja der Hauptbevollmächtigte sind, ich möge doch bitte den KfA korrigieren. Jetzt seh ich den Wald vor lauter Bäumen nicht, im PKH-Beschluss steht doch, dass die Höhe der Reiskosten begrenzt werden auf die Kosten für einen fiktiven Verkehrsanwalt.
Ich versteh es nicht mehr, HILFE.
Das ist meine Abrechnung die ich gemacht hatte:
1,3 Verfahrensgebühr § 49, 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 435,50 €
1,2 Terminsgebühr § 49, 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 402,00 €
1,0 Einigungsgebühr § 49, 2, 13, RVG i.V.m. Nr. 1003 RVG 335,00 €
1,0 Verfahrensgebühr §§ 49, 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3400 VV RVG 335,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme/ Übertrag 1.527,50 €
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Gesamtbetrag 1.817,73 €
So nun schreibt mir die nette Rechtspflegerin, dass die Verfahrensgebühr Nr. 3400 nur für einen Korrespondenzanwalt gelte, und wir ja der Hauptbevollmächtigte sind, ich möge doch bitte den KfA korrigieren. Jetzt seh ich den Wald vor lauter Bäumen nicht, im PKH-Beschluss steht doch, dass die Höhe der Reiskosten begrenzt werden auf die Kosten für einen fiktiven Verkehrsanwalt.
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Du kannst nicht Nr. 3400 abrechnen. Du musst die Reisekosten abrechnen. Allerdings dürfen die nicht höher sein als 355,00 € netto (Nr. 3400 = 335,00 € + 20,00 € Auslagen).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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DIe Reisekosten betragen aber insgesamt € 919,20, deshalb hab ich auch die Nr. 3400 VV RVG in HÖhe von € 335,00 in Ansatz genommen.
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Dann musst Du die Reisekosten kürzen. Aber Du kannst nicht eine Gebühr reinnehmen, die Dir gar nicht zusteht.
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Hatte ich aber auch so gesagt:
Sorry, wenn das falsch rübergekommen ist. Abrechnen musst Du natürlich weiterhin Reisekosten. Aber eben gegebenenfalls gekürzt auf die Höhe der 3400+AP.