Hallo!
Ich habe hier eine Sache, da haben wir die Unterhaltsrückstände bei der Insolvenzanmeldung angemeldet.
Was ist aber mit dem laufenden Unterhalt? Den hat der Schuldner jetzt wiederum nicht gezahlt?
Sind das dann Neuschulden? Und auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung? Muss ich dann den Titel abändern lassen?
Insolvenz - neue Schulden
- Lunashine
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Für die Insolvenz sind wirklich nur die Schulden relevant, die VOR Eröffnung des InsV entstanden sind.
Woraus soll sich die vorsätzlich unerlaubte Handlung ergeben?
Woraus soll sich die vorsätzlich unerlaubte Handlung ergeben?
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Wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (170 StGB) evtl.
Ich würde eher durch Klage (nach erfolgter Anzeige) feststellen lassen, daß es eine vorsätzlich unerlaubte Handlung war als den Titel ändern lassen - keine Ahnung, ob das mgl.
Fraglich ist aber, ob er in 10 Jahren ein neues InsoVerfahren beantragen wird, so daß Du das wirklich brauchen würdest, oder ob das nicht nur unnötig Kosten produziert...
Ich würde eher durch Klage (nach erfolgter Anzeige) feststellen lassen, daß es eine vorsätzlich unerlaubte Handlung war als den Titel ändern lassen - keine Ahnung, ob das mgl.
Fraglich ist aber, ob er in 10 Jahren ein neues InsoVerfahren beantragen wird, so daß Du das wirklich brauchen würdest, oder ob das nicht nur unnötig Kosten produziert...
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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Ich versteh deine Frage nicht so ganz. Wenn du einen Titel wg. Unterhalt hast, kommst du mit einer Lohnpfändung gem. § 850 d ZPO doch in den gleichen Bereich wie wenn es eine Forderung aus unerlaubter Handlung wäre?!?
Und das darfst du auch während des laufenden Insolvenzverfahren, Sonderregelung in § 89 II InsO.
Der Unterhalt aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung, der nicht bezahlt wurde, ist eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Den meldest du ganz normal zur Tabelle an. Unterhalt ab Insolvenzeröffnung muss der Schuldner zahlen. Tut er das nicht, kannst du trotz laufendem Insolvenzverfahren vollstrecken.
Und das darfst du auch während des laufenden Insolvenzverfahren, Sonderregelung in § 89 II InsO.
Der Unterhalt aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung, der nicht bezahlt wurde, ist eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Den meldest du ganz normal zur Tabelle an. Unterhalt ab Insolvenzeröffnung muss der Schuldner zahlen. Tut er das nicht, kannst du trotz laufendem Insolvenzverfahren vollstrecken.
Habe hierzu nun auch eine Frage.
Den rückständigen Unterhalt haben wir beim Verwalter angemeldet. Laufender Unterhalt wurde bisher gezahlt, nun aber nicht mehr. Es soll der laufende Unterhalt nun vollstreckt werden.
Der Titel ist beim Inso-verwalter. Kann ich ne zweite vollstreckbare Ausfertigung beim AG beantragen? Oder den Titel vom Inso-verwalter verlangen?
Den rückständigen Unterhalt haben wir beim Verwalter angemeldet. Laufender Unterhalt wurde bisher gezahlt, nun aber nicht mehr. Es soll der laufende Unterhalt nun vollstreckt werden.
Der Titel ist beim Inso-verwalter. Kann ich ne zweite vollstreckbare Ausfertigung beim AG beantragen? Oder den Titel vom Inso-verwalter verlangen?
Titel vom Inso-verwalter anfordern- aber bitte mitteilen, warum Du ihn benötigst. Sollte der einfachere Weg sein.