...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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constantin
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#1
19.01.2010, 18:39
Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Wir haben vor Einreichung der Kündigungsschutzklage auf Wunsch des Mandanten versucht eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu finden. Das hat nicht funktioniert, so dass Klage eingereicht wurde. Die RS will jetzt natürlich die außergerichlichen Kosten nicht übernehmen. Ich habe die Entscheidung des AG München vom 27. April 2007 zitiert, leider ohne Erfolg. Die RS beruft sich auf die Schadensminderungspflicht des VN. Hat jemand eine Entscheidung die greift.
Vielen Dank
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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Strubbel
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#2
19.01.2010, 20:48
Leider nicht. In diesen Fällen habe ich die RSV auch nie zur Zahlung bekommen. Da muss wohl der Mandant ran!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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constantin
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#4
21.01.2010, 09:20
skugga,
vielen Dank für deine Hilfe; das es gerade die DAS ist, freut mich ganz besonders!!
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skugga
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#5
21.01.2010, 13:07
constantin hat geschrieben:skugga,
vielen Dank für deine Hilfe; das es gerade die DAS ist, freut mich ganz besonders!!
Nix zu danken! Und die DAS wundert mich jetzt irgendwie gar nicht...
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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cjdenver
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#6
21.01.2010, 13:22
mmm, also ich muss dazu (aus privatem erlebnis) berichten dass ich seinerzeit keine probleme hatte, meine vorgerichtlichen anwaltskosten von der ARAG zurück zu bekommen. das war sogar einiges, es ging um knapp 15k€ streitwert, aber die haben anstandslos gezahlt... aber vielleicht war das auch einfach nur aus nettigkeit?
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You want credit, I not give ...... you get mad.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)