ZV zur Herausgabe von Arbeitspapieren und Lohnsteuerkarten
- happykitcat
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Hallo Tanja,
du brauchst mir die Entscheidung nicht reinstellen, ich habe sie hier in Kopie in der Akte.
Aber trotzdem .
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
du brauchst mir die Entscheidung nicht reinstellen, ich habe sie hier in Kopie in der Akte.
Aber trotzdem .
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
schau immer nach vorne, nie zurück
Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
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hallo katja,
hab grad das selbe problem auf dem tisch liegen - nämlich LStK für 2005 und die Arbeitsbeschsch. nach § 312 SGB II.
´
Ich soll eine ZV auf Handlung veranstalten!
Ähmm, wie?!
Quasi nur nen Antrag formulieren mit dem was du beim 1. mal geschrieben hast an den GV oder ZV mit dem Antrag?!
Steh grad so aufm schlauch.
Kann auch mit den §§ nichts anfangen, hab keine ZPO da!
Warum habt ihr erst beim ArbG einen ANtrag auf Zwangshandlung/Geld gemacht?
Klärt mich auf
Vielleicht hast du ja nen mustertext für mich?!
Ach ja das vor dem ArbG ist ein Vgl. gewesen, Vgl. ist bereits vollstreckbar!
hab grad das selbe problem auf dem tisch liegen - nämlich LStK für 2005 und die Arbeitsbeschsch. nach § 312 SGB II.
´
Ich soll eine ZV auf Handlung veranstalten!
Ähmm, wie?!
Quasi nur nen Antrag formulieren mit dem was du beim 1. mal geschrieben hast an den GV oder ZV mit dem Antrag?!
Steh grad so aufm schlauch.
Kann auch mit den §§ nichts anfangen, hab keine ZPO da!
Warum habt ihr erst beim ArbG einen ANtrag auf Zwangshandlung/Geld gemacht?
Klärt mich auf
Vielleicht hast du ja nen mustertext für mich?!
Ach ja das vor dem ArbG ist ein Vgl. gewesen, Vgl. ist bereits vollstreckbar!
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Hi Sway,
wir haben Antrag gemäß § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) beim ArbG (als Prozessgericht erster Instanz) gestellt, da es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit handelte.
Im Nachhinein musste wir feststellen, dass man nur ein Zeugnis auf diesem Wege ohne vorherige ZV beim Schuldner ohne Rüge des Gerichts bekommt. Denn Lohnsteuerkarten und Arbeitsbescheinigung sind lt. ArbG und LAG Berlin vertretbare Handlungen und dort muss zuvor eine ZV nach § 883 ZPO erfolgen.
Die Akte ist leider bei uns schon abgelegt und die befinden sich bereits in den neuen Räumlichkeiten (ich aber noch nicht). Leider kann ich dir daher keinen Antrag hier reinsetzen.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
wir haben Antrag gemäß § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) beim ArbG (als Prozessgericht erster Instanz) gestellt, da es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit handelte.
Im Nachhinein musste wir feststellen, dass man nur ein Zeugnis auf diesem Wege ohne vorherige ZV beim Schuldner ohne Rüge des Gerichts bekommt. Denn Lohnsteuerkarten und Arbeitsbescheinigung sind lt. ArbG und LAG Berlin vertretbare Handlungen und dort muss zuvor eine ZV nach § 883 ZPO erfolgen.
Die Akte ist leider bei uns schon abgelegt und die befinden sich bereits in den neuen Räumlichkeiten (ich aber noch nicht). Leider kann ich dir daher keinen Antrag hier reinsetzen.
Liebe Grüße aus Berlin
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Macht nichts. aber jetzt versteh ich ein bisschen mehr.
kann ich einfach einen Sachpfändungsauftrag mit der formulierung machen?!
HF usw. sind ja schon durch die ZV bezahlt worden!
Woher ergibt sich dann der GW für unsre RA-Kosten?
Danke für deine Hilfe!
kann ich einfach einen Sachpfändungsauftrag mit der formulierung machen?!
HF usw. sind ja schon durch die ZV bezahlt worden!
Woher ergibt sich dann der GW für unsre RA-Kosten?
Danke für deine Hilfe!
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Sofern du einen Antrag nach § 888 ZPO stellst, wird der GW vom Gericht festgesetzt, ansonsten müssten jetzt mal die anderen weiterhelfen.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
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Ich will grad nicht mehr den ganzen Thread lesen, daher Frage, Sway:
Gehts um die Erstellung einer Lohnabrechnung, die der Arbeitgeber nicht vornehmen will ?
So nen Fall hab ich auch grad hier (aber wir sind auf Schuldnerseite). Gegnerkollegen haben auch Antrag nach 888 gestellt beim ArbG, das moniert hat, es handle sich um eine vertretbare Handlung nach 887.
Habt Ihr schon irgendwas, Lohnsteuerkarte zB ?
Gehts um die Erstellung einer Lohnabrechnung, die der Arbeitgeber nicht vornehmen will ?
So nen Fall hab ich auch grad hier (aber wir sind auf Schuldnerseite). Gegnerkollegen haben auch Antrag nach 888 gestellt beim ArbG, das moniert hat, es handle sich um eine vertretbare Handlung nach 887.
Habt Ihr schon irgendwas, Lohnsteuerkarte zB ?
Gerade eben noch gefunden :
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz
10.05.2005
11 Ta 50/05
Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Lohnabrechnung
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.08.1996 (- 6 Ta 127/96 -, BB 1998, 1695, der die Kammer folgt, kann die Verpflichtung, eine Lohnabrechnung erteilen zu müssen, nicht durch Zwangsgeld- bzw. Zwangshaftandrohungerzwungen werden, weil dies nicht zu den derart erzwingbaren unvertretbaren Handlungen i.S.v. § 888 ZPO gehört. Eine Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift kann nur dann erfolgen, wenn die Erstellung der Lohnabrechnung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Da der Schuldner für derartige Abrechnungen sachkundige Dritte (z.B. Steuerberater usw.) beauftragen kann, darf nach § 888 Abs. 1 ZPO nur dann vorgegangen werden, wenn keine abrechnungsrelevanten Unterlagen mehr vorhanden sind, die eine Abrechnung durch Dritte zulassen. Ansonsten muss der Gläubiger nach § 887 ZPO vorgehen.
Aktenzeichen: 11 Ta 50/05
Paragraphen: ZPO § 139 ZPO § 887 ZPO § 888
Datum: 2005-05-10
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz
10.05.2005
11 Ta 50/05
Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Lohnabrechnung
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.08.1996 (- 6 Ta 127/96 -, BB 1998, 1695, der die Kammer folgt, kann die Verpflichtung, eine Lohnabrechnung erteilen zu müssen, nicht durch Zwangsgeld- bzw. Zwangshaftandrohungerzwungen werden, weil dies nicht zu den derart erzwingbaren unvertretbaren Handlungen i.S.v. § 888 ZPO gehört. Eine Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift kann nur dann erfolgen, wenn die Erstellung der Lohnabrechnung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Da der Schuldner für derartige Abrechnungen sachkundige Dritte (z.B. Steuerberater usw.) beauftragen kann, darf nach § 888 Abs. 1 ZPO nur dann vorgegangen werden, wenn keine abrechnungsrelevanten Unterlagen mehr vorhanden sind, die eine Abrechnung durch Dritte zulassen. Ansonsten muss der Gläubiger nach § 887 ZPO vorgehen.
Aktenzeichen: 11 Ta 50/05
Paragraphen: ZPO § 139 ZPO § 887 ZPO § 888
Datum: 2005-05-10
- happykitcat
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- Registriert: 16.06.2005, 11:59
- Beruf: gelernte ReNoFa, tätig als ReFa
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- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
Hi Andreas,
genauso hatte auch das ArbG und anschließend das LAG Berlin schon vor mehreren Jahren entschieden. Daher hatten wir "jetzt" auch nur wegen dem Zeugnis mit diesem Antrag Erfolg.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja :katze 3
genauso hatte auch das ArbG und anschließend das LAG Berlin schon vor mehreren Jahren entschieden. Daher hatten wir "jetzt" auch nur wegen dem Zeugnis mit diesem Antrag Erfolg.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja :katze 3
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@ Andreas
nein es geht hier um die ZV wegen Herausgabe der Lohnsteuerkarte und der Arbeitsbescheinigung, die auch ausgefüllt sein sollten!
Also hab herausgefunden dass ich erst nach 888 den antrag auf Zwangsgeld beim ArbG manchen muss!
Hat jmd. eine Vorlage?!
nein es geht hier um die ZV wegen Herausgabe der Lohnsteuerkarte und der Arbeitsbescheinigung, die auch ausgefüllt sein sollten!
Also hab herausgefunden dass ich erst nach 888 den antrag auf Zwangsgeld beim ArbG manchen muss!
Hat jmd. eine Vorlage?!