voll eingeklagt wurde die gg
also hab es jetzt so gemacht
1,3 vg
- 0,65 gg
1,2 tg
1,0 eg
etc. pp.
Anrechnung GG auf VG voll oder halb oder gar nicht?
- Puschelchen
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ich würde nicht anrechnen!! GG ist weder tituliert noch gezahlt? Wenn dem so ist, dann würde ich das auch dem Gericht schreiben mit Verweis auf § 15a.
Wir hatten auch eine ähnliche Sache. Vergleich und die eingeklagte GG ist quasi "unter den Tisch gefallen" bzw. wurde "mit abgegolten". Gegenseite hat Anrechnung moniert, da wir außergerichtlich tätig waren.
Hab dem Gericht geschrieben, dass GG weder tituliert und auch nicht gezahlt ist, und schwups wurde nichts angerechnet.
Die genaue Formulierung hab ich auf der Arbeit liegen. Wenn du Interesse hast, kann ich dir das Montag per PN schicken.
Wir hatten auch eine ähnliche Sache. Vergleich und die eingeklagte GG ist quasi "unter den Tisch gefallen" bzw. wurde "mit abgegolten". Gegenseite hat Anrechnung moniert, da wir außergerichtlich tätig waren.
Hab dem Gericht geschrieben, dass GG weder tituliert und auch nicht gezahlt ist, und schwups wurde nichts angerechnet.
Die genaue Formulierung hab ich auf der Arbeit liegen. Wenn du Interesse hast, kann ich dir das Montag per PN schicken.
- Gruftie
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Hey Angie-Maus, es wäre nett, wenn Du die Formulierung vielleicht hier reinstellen könntest.
Wir hatten nämlich auch schon mal so eine Sache, und leider sind wir damit nicht durchgekommen bzw. hat mein Chef sich nicht durchsetzen können.
Danke!! Und noch ein schönes Wochenende!!
Wir hatten nämlich auch schon mal so eine Sache, und leider sind wir damit nicht durchgekommen bzw. hat mein Chef sich nicht durchsetzen können.
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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Fände ich auch super lieb, wenn du das machen würdest.Hey Angie-Maus, es wäre nett, wenn Du die Formulierung vielleicht hier reinstellen könntest.
Wie gesagt, dass waren von mir auch nur Überlegungen. Ich selbst hatte so einen Fall noch nicht. Aber wenn du sagst, ihr habt das ohne Anrechnung durchbekommen, ist das ja prima!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- repfiffi
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Hey Angie-Maus,
schließ mich den beiden Vorrednerinnen an, wäre echt super, wenn Du die Muster-Forumulierung mal rein stellen könntes - häng' auch mom. an einem ähnlichen Fall.
und einen schönen Sonntagabend @all
schließ mich den beiden Vorrednerinnen an, wäre echt super, wenn Du die Muster-Forumulierung mal rein stellen könntes - häng' auch mom. an einem ähnlichen Fall.
und einen schönen Sonntagabend @all
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
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mach ich - morgen früh auf der Arbeit.
euch allen noch einen schönen Abend!
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- Puschelchen
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angie, danke der nachfrage, ich würde mich natürlich auch für die formulierung interessieren,d ass blöde ist, dass ich die berichtigung bereits abgesandt habe, naja muss ich es beim nächsten mal beachten oder chef fragen, ob ich zurücknehmen soll, blöd mh mal ne nacht drüber schlafen...
danke aber
hatte des so rausgelesen, dass es mit inbegriffen war...
danke aber
hatte des so rausgelesen, dass es mit inbegriffen war...
-
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Mh, schade. Keine Ahnung, ob man das nochmal zurücknehmen kann. Aber einen Versuch wäre es doch wert, oder? Mit Cheffe abklären am besten...
Ich habe in etwa soetwas geschrieben:
In Sachen
...
wird Bezug genommen auf die Stellungnahme der Beklagtenvertreter vom ??.
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren kommt aufgrund des neuen § 15 a RVG auch in Altfällen nicht mehr in Betracht.
Es wird insofern verwiesen auf den Beschluss des BGH vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07.
Gem. § 15 a RVG ist eine angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nur noch dann zu berücksichtigen, wenn die erstattungspflichtige Partei die Geschäftsgebühr bereits an den Erstattungsberechtigten gezahlt hat oder die Geschäftsgebühr gegen den Erstattungspflichtigen tituliert ist.
Dies ist hier vorliegend nicht der Fall. Die Verfahrensgebühr ist demzufolge in voller Höhe gegen den Beklagten festzusetzen.
Ich hoffe das hilft euch weiter.
Allen einen guten Start in die Woche!!
Ich habe in etwa soetwas geschrieben:
In Sachen
...
wird Bezug genommen auf die Stellungnahme der Beklagtenvertreter vom ??.
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren kommt aufgrund des neuen § 15 a RVG auch in Altfällen nicht mehr in Betracht.
Es wird insofern verwiesen auf den Beschluss des BGH vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07.
Gem. § 15 a RVG ist eine angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nur noch dann zu berücksichtigen, wenn die erstattungspflichtige Partei die Geschäftsgebühr bereits an den Erstattungsberechtigten gezahlt hat oder die Geschäftsgebühr gegen den Erstattungspflichtigen tituliert ist.
Dies ist hier vorliegend nicht der Fall. Die Verfahrensgebühr ist demzufolge in voller Höhe gegen den Beklagten festzusetzen.
Ich hoffe das hilft euch weiter.
Allen einen guten Start in die Woche!!
wobei ich das dann wieder anders sehe:
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
ergo müsste es doch so sein, dass wann sie geltend gemacht wurde, man anrechnen muss oder????
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
ergo müsste es doch so sein, dass wann sie geltend gemacht wurde, man anrechnen muss oder????