Hülfe. Ich steh gerad echt auf dem Schlauch.
1. Instanz, wir Kläger, Zahlungsklage 8.489,74 €. Klage i.H.v. 2.174,65 € stattgegeben.
2. Instanz, wir Berufungskläger, folgender Antrag:
" Urteil wird aufgehoben...und Beklagte verurteilt, 8.489,74 € an K. zu zahlen.
Streitwert Berufungsverfahren? Ich gehe von 6.315,09 € aus( 8.489,74 € - 2.174,65 €) Aber, der Gegenanwalt geht von voller Summe aus, aber wieso, 2.174,65 € sind uns doch schon zugesprochen, Berufungsgericht hat Streitwert auch auf 8.489,74 € festgesetzt. Wie seht Ihr das?
Gebührenstreitwert Berufungsverfahren
- Strubbel
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Volle Summe, da ihr das beantragt habt.
Ich kann da leider auch nicht erkennen, warum das reduzieren sollte.
Ich kann da leider auch nicht erkennen, warum das reduzieren sollte.
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- sunshine24
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Ehrlich gesagt, würde ich auch von dem reduzierten Wert ausgehen.
Habt ihr Berufung eingelegt, ist der Wert des Berufungsverfahren m. E. die 6.315.09 €, da ihr ja die noch haben wollt.
Hat die Gegenseite Berufung eingelegt, ist der Wert des Berufungsverfahrens 2.174,65 €.
Ist es möglich, dass beide Parteien Berufung eingelegt haben? Dann wäre nämlich der volle Streitwert zu erklären!
Habt ihr Berufung eingelegt, ist der Wert des Berufungsverfahren m. E. die 6.315.09 €, da ihr ja die noch haben wollt.
Hat die Gegenseite Berufung eingelegt, ist der Wert des Berufungsverfahrens 2.174,65 €.
Ist es möglich, dass beide Parteien Berufung eingelegt haben? Dann wäre nämlich der volle Streitwert zu erklären!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Im Berufungsverfahren konnte es ja nur noch um die nicht zuerkannten 6.315,09 € gehen. Also ist der Berufungsstreitwert 6.315,09 €. Außer es hätte eine Anschlussberufung o.ä. gegeben, dann wäre die gesamte Summe wieder SW.
Ja, ich seh das auch so, dass lediglich noch 6.315,09 € der Wert des Berufungsverfahrens sein können, denn nur diese waren ja abgewiesen worden mit der Klage. Beantragt haben wir natürlich, dass das Urteil der I. Instanz aufgehoben wird u. der Klage durch die Berufung nunmehr Höhe von 8.489,74 € stattgegeben wird. Es ist doch nicht möglich, dass der Gebührenwert des Berufungsverfahrens einen Betrag in Höhe des in I. Instanz zuerkannten Betrages enthält und der Mandant somit den ihm zuerkannten Betrag nochmal im Gegenstandswert mit bezahlt (und die Kosten der Gegenseite somit auch noch einmal).
der streitwert ist 8489,74. Das ist doch der Wert, um den es geht. Die 6315,09 sind die Beschwer. Ich denke, das sind zwei paar Schuhe
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Ich stimme gkutes zu. Zumal wie oben geschrieben ausdrücklich beantragt wurde:
Somit bezieht sich das doch auf das gesamte Urteil und damit wohl auch auf die gesamten 8.489,74 €.UlrikeK hat geschrieben: " Urteil wird aufgehoben...
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Das hatte ich mir danach auch überlegt. War mir aber nicht sicher, ob dann der volle SW in Ansatz gebracht wird.Somit bezieht sich das doch auf das gesamte Urteil und damit wohl auch auf die gesamten 8.489,74 €.
Aber wenn ihr das jetzt auch schreibt, will ich jetzt nicht 100 %ig auf meiner Antwort beharren. Sicher bin ich mir jetzt nämlich nicht mehr
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Guckt auch mal in den Enders, 13. aufl. , Seite 222 ff, Rdnr 894 ff
Ciao Kasi
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Also, ich hab jetzt mal meinen RA gefragt, wie er das sieht. Er meinte, es hätte schon gar nicht so einen Antrag geben dürfen (also Aufhebung Urteil), da ihr ja einen Teil schon zugesprochen bekommen habt. Über den einen Teil wurde ja schon entschieden. Das Gericht hätte eigentlich die Berufung über die 2.174,65 € abweisen müssen oder so ähnlich. Das ist jetzt aber hier nicht so relevant. Auf jeden Fall würden wir somit gkutes zustimmen bzgl.
der streitwert ist 8489,74. Das ist doch der Wert, um den es geht. Die 6315,09 sind die Beschwer. Ich denke, das sind zwei paar Schuhe
Das kann ich leider nicht nachgucken, wir haben die 14. Auflage ...Guckt auch mal in den Enders, 13. aufl. , Seite 222 ff, Rdnr 894 ff
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