...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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M_und_M
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#1
06.11.2009, 14:59
Hallo,
kann mir mal jemand die oben genannte Gebühr erkläre? Ich verstehe nicht was das genau sein soll und worfür die berechnet wird. Hab aber den Fall das die Festgesetzt werden soll ung gleichzeitig auch noch 3100 VV RVG. Geht das Überhaupt?
Habe schon rausgefunden das dies was mit einem Verkehrsanwalt zu tun hat, leider konnte ich mir nie merken wer der Verkehrsanwalt ist und was der zu tun hat
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gkutes
#2
06.11.2009, 15:21
das ist noch so ein relikt aus vor 2000, als jeder Anwalt nur vor seinem eigenen LG auftreten durfte. Da hat man sich einen Verkehrsanwalt am Wohnort genommen und der Prozessbevollmächtigte saß dann am Gerichtsort.
heutzutage kommt das noch in Betracht, wenn eine Sache zum BGH geht. dann muss der BGH-Anwalt der Prozessbevollmächtigte sein und der vorherige Anwalt ist dann Verkehrsanwalt
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jojo
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#3
06.11.2009, 15:33
Na, so ein Relikt ist er nun nicht, vgl § 121 III ZPO.
Der Anwalt führt den Verkehr am Wohnort der Partei mit der Partei, während der Hauptbevollmächtigte viel weiter weg am Ort des Gerichts ist.
Und die 3100 entsteht für den Verkehrsanwalt nicht, sondern die 3400. Hat ein Anwalt heute von mir schon in Beschlussform bekommen...
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
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gkutes
#4
06.11.2009, 15:34
naja-aber heutzutage ist es eher Luxus, einen Verkehrsanwalt zu zahlen. Da nimmt man sich ja wohl eher einen Terminsvertreter - der ist günstiger
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Adora Belle
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#5
06.11.2009, 15:36
Oder in PKH-Fällen. Dann wird der eigentliche Prozeßbevollmächtigte zum Verkehrsanwalt erklärt und beigeordnet, und der Terminsvertreter vor Ort wird als Hauptbevollmächtigter beigeordnet.
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M_und_M
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#6
09.11.2009, 11:48
jojo hat geschrieben:Na, so ein Relikt ist er nun nicht, vgl § 121 III ZPO.
Der Anwalt führt den Verkehr am Wohnort der Partei mit der Partei, während der Hauptbevollmächtigte viel weiter weg am Ort des Gerichts ist.
Und die 3100 entsteht für den Verkehrsanwalt nicht, sondern die 3400. Hat ein Anwalt heute von mir schon in Beschlussform bekommen...
Aber ich hab hier einen KFA wo der gegnerische Anwalt Gebühren nach den Nummern 3100 UND nach 3400 geltend macht. Geht das dann überhaupt und können diese festgesetzt werden vom Gericht?
WEnn ja kann dann hinterher der zweite Anwalt seine Kosten auch noch geltend machen?
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gkutes
#7
09.11.2009, 12:13
ich denke mal, der gegnerische RA hat gleich für zwei Anwälte die Kosten geltend gemacht.
Oder der RA war erst PV und später nur noch Verkehrsanwalt
du musst doch die Anwalts-Konstellation aus der Akte ersehen können. Kannst also nur du beantworten die Frage
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jojo
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#8
10.11.2009, 09:08
Und außerdem wird ja für die Partei und nicht für den Anwalt festgesetzt. Daher ist es mir schnurz, wer die Kosten anmeldet
(Anders latürnich in PKH-Verfahren)
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