Pauschalhonorar für Kopieren der Akte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#1

28.10.2009, 19:00

Hallo Leute.

Hab folgende Frage. Mein Chef hat mir heute gesagt, dass man wohl für das Kopieren einer Akte nicht nur die Kopien in Rechnung stellen kann, sondern wohl auch ein Pauschalhonorar von 26,00 €. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob das noch gilt.

Ich werd mal das hier reinschreiben, was er mir hingelegt hat:

"Im Rahmen der Schadensregulierung wird der Anwalt häufig vom eigenen oder auch vom gegenerischen Versicherer gebeten, einen Auszug aus gerichtlichen oder behördlichen Straf- oder Ermittlungsakten zur Verfügung zu stellen. Die Versicherer selbst sind grundsätzlich nicht berechtigt, Einsicht in Ermittlungsakten zu nehmen ......Über die Gebührenhöhe, dei dem Anwalt für die fertigung eines solchen Ermittlungsaktenauszugs entsteht, haben die DAV und der HUK-Verband ein Gebührenabkommen geschlossen (zur Entstehung und Entwicklung s. Chemnitz, AnwBl. 1985, 123). Das Abkommen gilt zurzeit in folgender Fassung:
1. a)
Der Anwalt erhebt die Einsichtnahme in Unfallakten und fjür die Herstellung eines Auszuges zur Abgeltung seiner persönlichen Arbeitsleistung und der üblicherweise mit der Erledigung eines solchen Auftrages verbundenen Kosten (Porto und Telefon - außer Ferngesprächen, die besonders berechnet werden-)ein Pauschalhonorar von 26,00 € für jede Sache
...."

Kann mir jemand was dazu sagen? Gilt das noch? Hab noch nie was davon gehört.

Viele Grüße


Elli
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Soenny
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#2

28.10.2009, 19:05

Das DAV-Abkommen gibt es nicht mehr, aber die Versicherungen zahlen für den Aktenauszug die 26 € zzgl. Kopien, Kosten der Akteneinsicht (12 €) + MwSt.

Ich setze immer 30 € an, wird auch gezahlt.
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#3

28.10.2009, 19:07

:zustimm Ich bekomm auch immer die 30 € durch.
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#4

28.10.2009, 19:14

also nochmal zum Verständnis.

Kann ich immer die 26 € der Versicherung in Rechnung stellen? Also der Versicherung (alle Versicheurungen auch RSV?)meines Mandanten? Bei allen Akten?
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charly03
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#5

28.10.2009, 19:17

Jep!

Wobei es eher selten ist, dass die RSV des Mandanten ne komplette Kopie einer Akte verlangt. :nachdenk
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#6

28.10.2009, 19:19

Wenn eine Versicherung einen Aktenauszug bei euch anfordert, schickst du die Rechnung mit. Wenn du gegenüber der RSV abrechnest, also die die Akte nicht extra angefordert haben, rechnest du nur die Kopien und die 12 € für die Akteneinsicht zzgl. USt. ab zu den anderen Gebühren, da werden die 26 € natürlich nicht genommen.
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#7

28.10.2009, 19:20

Bild Charly :)
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#8

28.10.2009, 19:21

;)
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#9

28.10.2009, 19:24

:thx ihr beiden
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#10

25.08.2010, 14:03

Hallo!

Ich wollte keinen neuen Thread für etwa das gleiche Thema aufmachen, deswegen dachte ich, dass ich das Thema hier nochmal hervor hole....

Ich soll jetzt eine Rechnung an die Haftpflichtversicherung unseres Gegners schicken aufgrund dem von dort angeforderten Aktenauszug (Akte der Staatsanwaltschaft).

- 26 - 30 € für die Kopie über uns sind klar
- Kosten für die kopierten Blätter selbst auch

Aber: Was ist in meinem Fall mit den 12,00 €, die von der Staatsanwaltschaft für die Übersendung der Akte verlangt wurden? Wir hatten zunächst die Akte von der StA für UNS angefordert. Haben die 12 € auch gezahlt (und dem Mandanten noch nicht in Rechnung gestellt). Jetzt kam die Versucherung an und meinte folgendes: "Sofern die Ermittlungsakte Ihnen vorliegt bitten wir um Übersendung einer Kopie zu den üblichen Bedingungen."

Also kann ich doch die 12 € aus 2 Gründen denen nicht in Rechnung stellen: 1. Weil wir anfangs die Akte für uns und nicht für die Versicherung angefordert haben und 2. weil die Versicherung ja schreibt "SOFERN die Ermittlungsakte Ihnen vorliegt (...)"

Oder sehe ich das falsch?

Nur die 26- 30 € + Kosten für Kopien + Umsatzsteuer, oder?

LG
Zuletzt geändert von Tami am 25.08.2010, 14:05, insgesamt 1-mal geändert.
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