Hallo, habe leider in PKH-Dingen nicht viel Ahnung. Wir haben auf jeden Fall PKH für unsere Mandantin bewilligt bekommen. Die mündliche Verhandlung fand allerdings in Frankfurt statt, wir mußten zum Termin einen Unterbevollmächtigten hinschicken. Kann ich die Gebühren des Verkehrsanwalts auch erstatten lassen ?. Es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden in dem später ein Widerrufsvergleich geschlossen wurde, der auch nicht widerrufen wurde. Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Was kann ich denn nun alles erstatten lassen. Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte.
Danke vorab !!!
PKH bewilligt, Erstattung der Gebühren für Verkehrsanwalt ?
- LuzZi
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M. E. könnt ihr die festsetzen lassen aber nur insoweit, als dass die Kosten des Unterbevollmächtigten nicht die Kosten einer Terminsvertretung durch euch übersteigen würden. Ist ja logisch.
100%ig bin ich mir da aber nicht sicher, so einen Fall hatte ich auch noch nie. Das weiß hier jemand aber mit Sicherheit genauer
100%ig bin ich mir da aber nicht sicher, so einen Fall hatte ich auch noch nie. Das weiß hier jemand aber mit Sicherheit genauer
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Bei uns wird das immer so gehandhabt, dass der RA vor (Termins) Ort als Hauptbevollmächtigter und der "richtige" RA als Korrespondenzanwalt im PKH-Verfahren beigeordnet werden.
Dann kann man als Hauptbevollmächtigter die normalen Gebühren verlangen und der Korr-RA kann die Gebühr 3400 verlangen. Wie das dann nachher intern abgerechnet wird (zwischen den RAs) kann ja jeder selbst entscheiden (Gebührenteilung).
Dann kann man als Hauptbevollmächtigter die normalen Gebühren verlangen und der Korr-RA kann die Gebühr 3400 verlangen. Wie das dann nachher intern abgerechnet wird (zwischen den RAs) kann ja jeder selbst entscheiden (Gebührenteilung).
- Pepsi
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also Korr.anwalt in solchen Sachen ist ja quatsch... dann kriegt der ja weniger
ansonsten wenn ihr nur PKH habt, der Terminsvertreter aber nicht, dann könnt ihr nur die Gebühren abrechnen, als wenn ihr hingefahren wärd (mit Fahrtkosten, wenn ihr PKH ohne Bedingungen habt)
ansonsten wenn ihr nur PKH habt, der Terminsvertreter aber nicht, dann könnt ihr nur die Gebühren abrechnen, als wenn ihr hingefahren wärd (mit Fahrtkosten, wenn ihr PKH ohne Bedingungen habt)
Ist aber so. Deshalb vereinbart man ja auch in solchen Fällen Gebührenteilung.also Korr.anwalt in solchen Sachen ist ja quatsch... dann kriegt der ja weniger
Ich kenn das auch nur mit Hauptbevollmächtigten und Korr-RA. Entsprechender Antrag sollte schon rechtzeitig vor T und Beauftragung eines anderen RA gestellt werden.
Im übrigen halte ich es für bedenklich, wenn Mdt. PKH bewilligt wurde und RA einfach einen UB beauftragt ohne das auch hierfür PKH beantragt wurde. Er muss doch wissen, dass Mdt. die Kosten nicht tragen kann.
Bei einer evtl. Kostenausgleichung spielt jedoch die Bewilligung von PKH keine Rolle. Da wird ganz normal angemeldet, was entstanden ist.
@#1: ist aber bei Kostenaufhebung egal, da ja jeder seine Kosten selbst trägt.
Keine Ahnung. Soweit ich das kenne, gibt es nur diese Möglichkeit. Seh morgen mal im Kommentar nach. Aber evtl. ist ja auch einer unserer Rfl. aus dem Forum schneller
Zuletzt geändert von Mops am 09.10.2008, 21:26, insgesamt 1-mal geändert.
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(Bei uns wird das immer so gehandhabt, dass der RA vor (Termins) Ort als Hauptbevollmächtigter und der "richtige" RA als Korrespondenzanwalt im PKH-Verfahren beigeordnet werden.
Dann kann man als Hauptbevollmächtigter die normalen Gebühren verlangen und der Korr-RA kann die Gebühr 3400 verlangen. Wie das dann nachher intern abgerechnet wird (zwischen den RAs) kann ja jeder selbst entscheiden (Gebührenteilung). )
Auf welcher Grundlage kann der Korrespondenzanwalt die 3400 Gebühr abrechnen?
Dann kann man als Hauptbevollmächtigter die normalen Gebühren verlangen und der Korr-RA kann die Gebühr 3400 verlangen. Wie das dann nachher intern abgerechnet wird (zwischen den RAs) kann ja jeder selbst entscheiden (Gebührenteilung). )
Auf welcher Grundlage kann der Korrespondenzanwalt die 3400 Gebühr abrechnen?