![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
Folgendes Problem:
Ich hab hier einen Unterhaltstitel aus dem Jahr 2002 vorliegen, wonach sich der Schuldner verpflichtet hat,
107 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung an das gemeinsame Kind, geb. ....01.1997, zu bezahlen, derzeit 202 Euro abzgl. 25 Euro anteiliges Kindergeld, also 177 Euro.
Im Jahr 2005 erfolgte sodann eine Unterhaltsanpassung auf
107 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe in Höhe von 265 Euro abzgl. anteiliges Kindergeld von 8 Euro, somit 257 Euro.
Diese 257 Euro hat der Schuldner bis heute bezahlt. Es erfolgte in den vergangenen Jahren keine neue Anpassung. Erst jetzt kommt die Kindsmutter und möchte erhöhten Unterhalt haben, zumal das Kind nunmehr 12 Jahre alt ist und in die 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen ist.
Wie rechne ich nun den jetzt geschuldeten Unterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle aus?
Ich hab ja gedacht, ich könnte einfach den Mindestunterhalt der 3. Altersstufe hernehmen und mit 107 % multiplizieren, also 377 Euro x 107 % = 404 Euro (aufgerundet), aber da gibt es wohl diese Übergangsregelung gem. § 36 Nr. 3 EGZPO. Und mit der komm ich ja so gar nicht zurecht
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Die Formel danach lautet
(bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
------------------------------------------------------
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
= Prozentsatz neu
Als Rechenbeispiel ist angegeben:
(196 Euro + 77 Euro) x 100
_______________________
279 Euro
= 97,8 %
279 Euro x 97,8 % = 273 Euro aufgerundet
273 Euro - 77 Euro = 196 Euro Zahlbetrag
Ok klingt gut und schön, aber welche Beträge setze ich denn da jetzt ein?! Schließlich hat der Gegner bisher nach der Tabelle von 2005 bezahlt mit nur anteiligem Kindergeld.
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
Bitte helft mir!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Meine Rechenmaschine glüht schon
![Ohnmacht-Smiley :ohnmacht](./images/smilies/ohnmacht.gif)