Hallo,
kann mir vielleicht jemand einen Tip geben, und zwar mal wieder bezüglich KFA - Gebührenkürzung ja oder nein?
Und zwar haben wir in einem Verfahren gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erwirkt, in welchem diese auch zur Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Kosten der Kläger, was unsere außergerichtliche Kostenrechnung Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mwst. betrifft, verurteilt wurde. Das VU ist vom 25.6.09, also vor der Gesetzänderung Anfang Sept. 09 des § 15 VV RVG. Jetzt möchte ich den KFA fertigen. Meine Frage: Muss ich nach altem Recht auch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr mit Gebührenkürzung festsetzen lassen oder nur die 1,3 Verfahrensgebühr nebst 0,5 Terminsgebühr. Wenn ich die Änderung des § 15 RVG richtig verstanden habe (oder vielleicht auch nicht?) kann man jetzt die Geschäftsgebühr sowie die Verfahrensgebühr ganz, also ohne Kürzung im KFA festsetzen lassen. In unserem Fall haben wir die Geschäftsgebühr jedoch schon ausgeurteilt - also könnte man sie doch ganz aus dem KFA rauslassen - oder ?
Wäre super wenn mir da jemand helfen könnte.
Danke Paulchen2001
Kostenfestsetzungsantrag mit oder ohne Geschäftsgebühr
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Also nehm ich an, die volle GG eingeklagt und zugesprochen ... dann musst du die Gebührenkürzung vornehmen, also nur 0,65 VGin welchem diese auch zur Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Kosten der Kläger, was unsere außergerichtliche Kostenrechnung Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mwst. betrifft,
Die Geschäftsgebühr gehört NIE in den KFA mit rein!In unserem Fall haben wir die Geschäftsgebühr jedoch schon ausgeurteilt - also könnte man sie doch ganz aus dem KFA rauslassen - oder ?
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Nach der alten Rechtsprechung musste man angeben, ob eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Diese musste dann angerechnet werden.
Nach der neuen Rechtsprechung muss sie nur noch angerechnet werden, wenn sie gezahlt, mit eingeklagt oder tituliert wurde.
In deinem Fall müsste sie nach der alten und auch nach der neuen Rechtsprechung zur Hälfte angerechnet werden:
1,3 VG 3100
abzgl. hälftige Anrechnung GG 2300
0,5 TG 3105
...
§ 15 a RVG gilt nach einer BGH-Entscheidung nun auch für Altfälle
(BGH Beschluss v. 02.09.2009, II ZB 35/07)
LG Silvia
Nach der neuen Rechtsprechung muss sie nur noch angerechnet werden, wenn sie gezahlt, mit eingeklagt oder tituliert wurde.
In deinem Fall müsste sie nach der alten und auch nach der neuen Rechtsprechung zur Hälfte angerechnet werden:
1,3 VG 3100
abzgl. hälftige Anrechnung GG 2300
0,5 TG 3105
...
§ 15 a RVG gilt nach einer BGH-Entscheidung nun auch für Altfälle
(BGH Beschluss v. 02.09.2009, II ZB 35/07)
LG Silvia
das hast du völlig falsch verstanden! Die GG konnte noch nie in einen KFA geltend gemacht werden! Und das wird sie auch nie
du hebelst jetzt die ganze Anrechnungsgeschichte aus, und willst GG und VG voll haben Det geht mal ganz und gar nicht
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Hallo ich habe ein sehr dringendes Problem.
Wenn in der Klage zuerst von einem streitwert von 10.000,00 € die Rede war nun aber sich selbiger erhöht hat und die Geschäftsgebühr aus dem verringerten Streitwert der Klage berechnet wurde, muss dann die Anrechnung aus dem Streitwert von 10.000,00 erfolgen oder aus dem jetzigen höheren?
Danke schon mal !
Wenn in der Klage zuerst von einem streitwert von 10.000,00 € die Rede war nun aber sich selbiger erhöht hat und die Geschäftsgebühr aus dem verringerten Streitwert der Klage berechnet wurde, muss dann die Anrechnung aus dem Streitwert von 10.000,00 erfolgen oder aus dem jetzigen höheren?
Danke schon mal !
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Siehe Vorb. 3 Abs. 4 RVG: Soweit wegen desselben Gegenstandes....Und damit immer nach dem Streitwert und Gegenstand der von der vorgerichtlichen Aufforderung in die Klage übergegangen ist.
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Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr kann höchstens aus dem Streitwert erfolgen, aus dem diese berechnet wurde. Ob sich die Klage zwischenzeitlich erhöht, ist unerheblich. Wenn außergerichtlich Streit über 10.000 € bestand und darüber eine GG abgerechnet wurde, dann kann auch höchstens eine GG aus dem Streitwert von 10.000 € auf die VG angerechnet werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Die Aussage muss ich leicht ergänzen: Das gilt dann, wenn die 10.000 € die gleiche Grundlage in der Aufforderung und der Klage hatten.Anahid hat geschrieben:Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr kann höchstens aus dem Streitwert erfolgen, aus dem diese berechnet wurde. Ob sich die Klage zwischenzeitlich erhöht, ist unerheblich. Wenn außergerichtlich Streit über 10.000 € bestand und darüber eine GG abgerechnet wurde, dann kann auch höchstens eine GG aus dem Streitwert von 10.000 € auf die VG angerechnet werden.
Wir hatten schon den Fall, dass nach Aufforderung ein Teil bezahlt wurde und in der Klage neue Forderungen hinzugekommen sind, dann wurde nur angerechnet, was aus der Aufforderung nicht bezahlt wurde, nicht aber nach dem gesamten Wert der Aufforderung.
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