Hallo Leute,
meine Kollegin und ich haben mal ne Frage.
Wir wurden vom HBV als UBV beauftragt. Es wurde eine Gebührenteilung ausgemacht.
Wir haben den Termin vor dem AG wahrgenommen. Vom HBV haben wir dann erfahren, dass die Angelegenheit durch Vergleich beendet wurde. Wir als UBV hatten mit dem Vergleich nichts zu tun.
Meine Kollegin hatt nun folgenden Rechnung an den HBV gmacht.
1,3 Verfahrensgebühr
0,65 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Auslagen
1/2 Gebührtenteilung
MwSt
Nun hat der HBV moniert, dass wir die Einigungsgebühr aus der Kostenrechnung nehmen sollen.
Wir stehen beide auf dem Schlauch. Ist das denn so richtig, dass wir die nicht bekommen, bei GEbührenteilung?? Dachten da wären alle Gebühren zum teilen, die angefallen sind.
Danke für eure schnellnen Antworten.
Gebührenteilung der Einigungsgebühr
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Halte ich auch für richtig, daß ihr die aufgenommen habt, machen wir auch nicht anders, egal ob wir UBV sind oder einen UBV genommen haben. Bei Gebührenteilung werden - bis auf Akteneinsicht - alle Gebühren geteilt, die im Verfahren anfallen.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Habe noch keine Erfahrungen mit Gebührenteiligungen sammeln können, aber kann ein Rechtsanwalt (auch im Hinblick auf § 812 ff. BGB) nicht lediglich die Gebühren erstattet verlangen, die (für ihn) auch tatsächlich entstanden sind ? Wenn UBV nicht an dem Vergleich mitgewirkt hat, kann er insoweit mE also auch keine EG verlangen, egal ob Gebührenvteilung oder nicht.
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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Wenn Gebührenteilung vereinbart ist, werden alle Gebühren geteilt. Es gibt sogar bei den Syndikusanwälten sog. Statuten, wonach das so Pflicht ist. Ansonsten darf man keine Gebührenteilung vereinbaren.
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Die §§ 812 ff BGB haben doch mit der ungerechtfertigten Bereicherung zu tun. Weis also ned in welchem Bezug die zur Gebührenteilung stehen sollten.
- nephele
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Ich habe letzte Woche in einem RVG Seminar folgendes gelernt:
Einigen sich die Parteien, käme selbstverständlich noch die Enigungsgebühr hinzu, die auf beiden Seiten entstehen könnte (OLG München, 28.02.2007, 11 W 644/07). Nach der vorgenannten Entscheidung können beide Gebühren erstattungsfähig sein.
Ich verstehe das so, dass die EG auf beiden Seiten entstehen kann, entsteht sie aber nur auf einer Seite, dann wird sie nicht geteilt.
Einigen sich die Parteien, käme selbstverständlich noch die Enigungsgebühr hinzu, die auf beiden Seiten entstehen könnte (OLG München, 28.02.2007, 11 W 644/07). Nach der vorgenannten Entscheidung können beide Gebühren erstattungsfähig sein.
Ich verstehe das so, dass die EG auf beiden Seiten entstehen kann, entsteht sie aber nur auf einer Seite, dann wird sie nicht geteilt.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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Zitat Sheldon Cooper
Ich verstehe das so, dass die EG auf beiden Seiten entstehen kann, entsteht sie aber nur auf einer Seite, dann wird sie nicht geteilt.
wie gesagt, ich kenne solche Vereinbarungen nicht wirklich. Da wird man sich im Zweifelsfall wohl auf den genauen Wortlaut und dessen Auslegung berufen müssen. Ich bin bei obiger Aussage nur von meinem gesunden Menschenverstand ausgegangenWenn Gebührenteilung vereinbart ist, werden alle Gebühren geteilt. Es gibt sogar bei den Syndikusanwälten sog. Statuten, wonach das so Pflicht ist. Ansonsten darf man keine Gebührenteilung vereinbaren.
Wenn der UBV Gebühren abrechnet, die er gar nicht verdient hat, ist das mE genau so ein Fall...Die §§ 812 ff BGB haben doch mit der ungerechtfertigten Bereicherung zu tun. Weis also ned in welchem Bezug die zur Gebührenteilung stehen sollten.
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So kann man das auch sehen.
Aber ich denke der Terminsvertreter ist dafür da, um eben zum Termin zu gehen. Dafür, und für die Einarbeitung in die Sache, bekommt er die VG und die TG. Und das wird dann eben geteilt.
Aber ich finde, nach dem Termin ist die Sache für den UBV beendet. Er hat seine "Arbeit getan".
Wenn sich danach noch geeinigt wurde, ohne (!) dass der UBV damit etwas zu tun hatte, steht ihm die EG eigentlich nicht zu finde ich.
Aber ich denke der Terminsvertreter ist dafür da, um eben zum Termin zu gehen. Dafür, und für die Einarbeitung in die Sache, bekommt er die VG und die TG. Und das wird dann eben geteilt.
Aber ich finde, nach dem Termin ist die Sache für den UBV beendet. Er hat seine "Arbeit getan".
Wenn sich danach noch geeinigt wurde, ohne (!) dass der UBV damit etwas zu tun hatte, steht ihm die EG eigentlich nicht zu finde ich.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
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Zitat Sheldon Cooper
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