Ich bräuchte mal Eure Hilfe!
In einer Sache vor dem Arbeitsgericht haben wir mit der Gegenseite einen Vergleich geschlossen. Welcher Paragraph gilt hier? Ich habe den § 61 Abs. 2 ArbGG gefunden. Dort ist nur die Rede von einem Urteil. Kann man diesen analog zum Vergleich anwenden?
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. Danke schonmal im Voraus für Eure Antworten.
Vollstreckung aus Vergleich
- Re1108
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Die Vollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich erfolgt genau so wie aus anderen Vergleichen.
Ansonsten schließe ich mich Grübchen an. Ich versteh auch nicht, was du eigentlich wissen willst.
Ansonsten schließe ich mich Grübchen an. Ich versteh auch nicht, was du eigentlich wissen willst.
- Grübchen
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Also wenn es Dir nur ganz einfach darum geht, wie Du jetzt vollstrecken sollst, dann erst mal zusehen, dass der Vergleich zugestellt wird. Entweder von Anwalt zu Anwalt oder falls Geld vollstreckt werden soll direkt mit dem Auftrag an den GVZ auch die Bitte um Zustellung durch den GVZ.
Ansonsten bitte die Frage genauer formulieren.
Ansonsten bitte die Frage genauer formulieren.
LG Grübchen
Ok entschuldigt,
also der Vergleich wurde bereits von Anwalt zu Anwalt zugestellt (mit EB).
In dem Vergleich ist der Beklagte verpflichtet, eine Handlung vorzunehmen. § 61 Abs. 2 ArbGG besagt: Spricht das URTEIL die Verpflichtung zur Vorahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. [...]
Meine Frage ist, ob das nicht nur für ein Urteil, sondern auch für einen Vergleich gilt, oder gilt dort ein anderer Paragraf ?
also der Vergleich wurde bereits von Anwalt zu Anwalt zugestellt (mit EB).
In dem Vergleich ist der Beklagte verpflichtet, eine Handlung vorzunehmen. § 61 Abs. 2 ArbGG besagt: Spricht das URTEIL die Verpflichtung zur Vorahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. [...]
Meine Frage ist, ob das nicht nur für ein Urteil, sondern auch für einen Vergleich gilt, oder gilt dort ein anderer Paragraf ?
- Re1108
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§ 61 II ArbGG ist auf Vergleiche nicht anzuwenden.
Stell doch einfach mal den Vergleichstext hier rein.
Dann könnten wir dir vielleicht konkreter weiterhelfen ...
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!