Angeregt durch diesen Beitrag :
http://f12.parsimony.net/forum19972/messages/70305.htm
und die Folgeantworten will ich das auch mal hier zur Debatte stellen.
Tatsächlich entsteht laut <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 16. Aufl. VV 3305-3308, Rn. 17 "für die Vertretung des Antragsgegners" im Mahnverfahren eine 0,5 Gebühr.
In Rn. 52 wird dann allerdings von einer 1,3 Verfahrensgebühr für die Einlegung des Einspruchs gesprochen.
Meiner Meinung nach wäre eigentlich die 0,5er richtig, allerdings kann man scheinbar auch eine anwaltsfreundliche 1,3 Verfahrensgebühr verlangen.
In einem Enders-Seminar, das ich mal belegt habe, als das RVG noch nicht eingeführt war, sagte Enders, daß für die Vertretung des Antragsgegners generell die 0,5 abzurechnen ist.
Auch Schneiders geht in AGS (Anwaltsgebühren Spezial), Heft RVG-Spezial, Sonderausgabe 2004 auf S. 27, Punkt b) davon aus, daß es im Wesentlichen bei den von § 43 BRAGO bekannten Regeln bleibt.
Das würde eine 0,5 bedeuten.
Wie seht Ihr das ?
Einspruch im Mahnverfahren - 0,5 oder 1,3 ?
Ich denke, dass, sobald Sachanträge gestellt werden, eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 abgerechnet werden kann. Sag ich jetzt mal vom Bauchgefühl her.
Mit Kommentaren kann ich leider grade nicht dienen, weil der Cheffe mal wieder das Besprechungszimmer blockiert, wo alles drin steht.
Ich werde nochmal drüber nachdenken und dann wohl fleißig editieren
Mit Kommentaren kann ich leider grade nicht dienen, weil der Cheffe mal wieder das Besprechungszimmer blockiert, wo alles drin steht.
Ich werde nochmal drüber nachdenken und dann wohl fleißig editieren
Das ist eine gute Frage, aber ich gehe ehrlich gesagt auch davon aus, dass man lediglich für den Widerspruch eine 0,5 Gebühr abrechnung kann.
Jedoch sofern es ins streitige Verfahren geht, spielt das ja im endeffekt keine rolle, da dann eh die 1,3 Verfahrensgebühr anfällt und wir anrechnen müssen.
und im regelfall bewegt sich doch ein Einspruch später ins streitige verfahren.
jetzt ist nur zu überlegen was ist, wenn die forderung tatsächlich ungerechtfertigt ist...hm...also, man stellt doch zusammen mit dem einspruch antrag auf einstellung der zwangsvollstreckung...
ich werde mir das mal über das we überlegen..ist echt ne interessante fragestellung
Jedoch sofern es ins streitige Verfahren geht, spielt das ja im endeffekt keine rolle, da dann eh die 1,3 Verfahrensgebühr anfällt und wir anrechnen müssen.
und im regelfall bewegt sich doch ein Einspruch später ins streitige verfahren.
jetzt ist nur zu überlegen was ist, wenn die forderung tatsächlich ungerechtfertigt ist...hm...also, man stellt doch zusammen mit dem einspruch antrag auf einstellung der zwangsvollstreckung...
ich werde mir das mal über das we überlegen..ist echt ne interessante fragestellung
frisch, fromm, fröhlich, frei ans Werk :engel2
Liebe Grüße aus München
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Antwort gelöscht, da etwas übereilt geschrieben und unrichtig
Zuletzt geändert von Andreas am 07.04.2006, 13:56, insgesamt 1-mal geändert.
Das stimmt schonmal nichtEin Einspruch führt nicht zwingend ins streitige Verfahren.
Gem. § 700 III ZPO gibt das Gerichts, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, nach Einspruch den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab. Also kommt man ja um das streitige Verfahren gar nicht rum.
Der Gebauer/Schneider führt hierzu (VV 3308 Rn 21) übrigens aus:
Der Rechtsanwalt, der für den Antragsgegner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hat, erhält hierfür eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100.
Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass das Mahngericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit gemäß § 700 Abs 2 (muss wohl 3 heißen) ZPO von Amts wegen an das Streitverfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgibt.
Der Einspruch ist damit mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vergleichbar, durch dessen Stellung ebenfalls eine volle 1,3-Verfahrensgebühr anfällt.
*kopfklatsch*
Jetzt hab ich mich in der Eile echt vertan !
Das, was ich oben geschrieben habe, ist natürlich falsch und nur bei einem MB so
Nach Einspruch geht die Sache zwingend ins streitige Verfahren, stimmt.
Jetzt hab ich mich in der Eile echt vertan !
Das, was ich oben geschrieben habe, ist natürlich falsch und nur bei einem MB so
Nach Einspruch geht die Sache zwingend ins streitige Verfahren, stimmt.
na...hatte ich doch recht muss ich gar nicht mehr nachdenken *g*
hätten wir das auch geklärt und sind wieder um eine erfahrung reicher...
toll mal drüber nachzudenken über solche sachen...macht spaß
hätten wir das auch geklärt und sind wieder um eine erfahrung reicher...
toll mal drüber nachzudenken über solche sachen...macht spaß
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Liebe Grüße aus München
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also als Vorschuss kann man die 0,5 wohl abrechnen, aber sobald da Termin oder nähere Schriftsätze gefordert sind, würde ich die 1,3 abrechnen. also eigentlich kann man gleich die 1,3 abrechnen, da es ja sowieso in streitige übergeht, also gleich 1,3
also als Vorschuss kann man die 0,5 wohl abrechnen, aber sobald da Termin oder nähere Schriftsätze gefordert sind, würde ich die 1,3 abrechnen. also eigentlich kann man gleich die 1,3 abrechnen, da es ja sowieso in streitige übergeht, also gleich 1,3