Also ich bin auch so eine, die die Gläubiger mit derartigen Sachen ärgert.
Das Ganze hält sich im Rahmen der Insolvenzanfechtung, die in den §§ 129 InsO geregelt ist. Es gibt dort mehr Möglichkeiten, als man gemeinhin denkt. Sinn der Sache ist auch nicht, unmoralisches Verhalten zu bestrafen. Vielmehr soll der Gläubigergesamtheit etwas zu Gute kommen, was bisher nur einem Gläubiger zugeordnet ist.
4 Jahre seit der Zahlung sind eine verdammt lange Zeit. Deshalb empfehle ich, erst einmal die Verjährung ( § 146 InsO) zu prüfen.
Meine Kochanleitung wäre dann Folgendes:
1) Ist die Zahlung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr. 1), kann man vielleicht noch überlegen, ob ein Dritter gezahlt hat. Dann ist die Anfechtung ausgeschlossen. Ansonsten ist die Empfehlung, dem Insolvenzverwalter das Geld rüber zu reichen. Alles andere verursacht nur Kosten und hat null wirklich null Aussicht auf Erfolg. Hintergrund ist nämlich gar nicht, dass das Geld Eurer Mandantin nicht zugestanden hätte. Vielmehr soll der Wettlauf der Gläubiger per Zwangsvollstreckung kurz vor Toresschluss verhindert werden.
2) Ist die Zahlung im zweiten und dritten Monat vor Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) würde ich den Insolvenzverwalter auffordern, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nachzuweisen. In der Regel liegt diese vor und der Insolvenzverwalter wird diese auch nachweisen können, aber es macht Arbeit. Und ein bisschen was soll der Verwalter doch für sein Geld auch tun
![Winken ;-)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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3) Liegt die Zahlung länger als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss diese in der Regel nach § 133 InsO nicht zurückgewährt werden. Ausnahmen sind Raten- und Scheckzahlungen an den Gerichtsvollzieher.