Hallo
Kann ich die außergerichtlichen Kosten auch mit Verzug begründen, wenn es nicht um eine Geldforderung geht? Oder wie schreibt /begründet man die Geltendmachung dann?
Bitte helft mir schnell.
LG
Begründung Klageantrag zu außergerichtlichen Kosten
- ellimorelli
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genau, würd ich auch machen. oder irgendwie dass diese kosten durch die außergerichtliche abmahnung/en entstanden sind und zu ersetzen sind
life not always plays fair, but it still has a hell sense of humor
- ellimorelli
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oder nee. schreib doch mit klageantrag ziffer ... werden die außergerichtlichen REchtsverfolgungskosten geltend gemacht. diese setzen sich wie folgt zusammen:
und dann deine gebühren
und dann deine gebühren
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- lamiserable
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Ich schreibe immer so:
Die beklagte Partei schuldet dem Kläger die Erstattung der für die notwendige Einschaltung ihres anwaltlichen Vertreters entstandenen Kosten. Zu diesen Kosten zählen die volle Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV 2300 für die vorgerichtliche Tätigkeit und die Auslagenpauschale nach VV 7002 (20 % einer Gebühr von 1,3). Es wird diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2008 (AZ.: VIII ZR 86/06, veröffentlicht in AGS 6/07, 283) verwiesen, wonach im anschließenden gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr durch die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr zwar vermindert wird, die bereits entstandene Geschäftsgebühr selbst jedoch unangetastet bleibt.
Die beklagte Partei schuldet dem Kläger die Erstattung der für die notwendige Einschaltung ihres anwaltlichen Vertreters entstandenen Kosten. Zu diesen Kosten zählen die volle Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV 2300 für die vorgerichtliche Tätigkeit und die Auslagenpauschale nach VV 7002 (20 % einer Gebühr von 1,3). Es wird diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2008 (AZ.: VIII ZR 86/06, veröffentlicht in AGS 6/07, 283) verwiesen, wonach im anschließenden gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr durch die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr zwar vermindert wird, die bereits entstandene Geschäftsgebühr selbst jedoch unangetastet bleibt.
Es genügt nicht, sich täglich zu baden, um »sauber« durchs Leben zu gehen
ehrlich, immer soviel? mein scheffe macht das immer rel. kurz. so in der art "in der kürze liegt die würze". aber bei uns am AG reicht das eigentlich auch. zum glück
life not always plays fair, but it still has a hell sense of humor
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So ähnlich lautet unsere Begründung auch.lamiserable hat geschrieben:Ich schreibe immer so:
Die beklagte Partei schuldet dem Kläger die Erstattung der für die notwendige Einschaltung ihres anwaltlichen Vertreters entstandenen Kosten. Zu diesen Kosten zählen die volle Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV 2300 für die vorgerichtliche Tätigkeit und die Auslagenpauschale nach VV 7002 (20 % einer Gebühr von 1,3). Es wird diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2008 (AZ.: VIII ZR 86/06, veröffentlicht in AGS 6/07, 283) verwiesen, wonach im anschließenden gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr durch die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr zwar vermindert wird, die bereits entstandene Geschäftsgebühr selbst jedoch unangetastet bleibt.
LG, Ela