Hallo,
ich habe eine Akte auf dem Tisch, in der wir die Hauptforderung für erledigt erklärt haben und beantragten, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen. Jetzt kam der Beschluss des Gerichts, dass die Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte.
Nun stehe ich völlig auf dem Schlauch, ob ich noch mehr als "nur" die Verfahrensgebühr abrechnen kann. Ich hoffe auf baldige Hilfe.
Erledigung der Hauptsache
Hallo,
durch was wurde denn die Hauptforderung erledigt? Wurden mit der Gegenseite Gespräche geführt, die zur Erledigung beigetragen haben?
durch was wurde denn die Hauptforderung erledigt? Wurden mit der Gegenseite Gespräche geführt, die zur Erledigung beigetragen haben?
Also ich würde sagen, dass die TG nur mit rein kann, wenn auch Gespräche mit der Gegenseite geführt wurden... Nach Deiner Schilderung sieht es aber nicht so aus..
Ich würde daher nur die VG und die Auslagen und USt zur Festsetzung geben.
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Nein, es ging um eine Zustimmung zur Mieterhöhung. Die wollten nicht zustimmen, dann haben wir sie verklagt, dann haben sie uns die Zustimmung doch unterschrieben zugeschickt und wir haben Hauptsacheerledigung erklärt und beantragt, gemäß 91a ZPO der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Und genauso lautet nun auch der Beschluss!
Und genauso lautet nun auch der Beschluss!
Zuletzt geändert von Zicklein am 15.06.2009, 11:13, insgesamt 1-mal geändert.
Die Gegenseite wurde nicht anwaltlich vertreten und es wurden Gespräche mit denen geführt. Deshalb haben Sie ja der Mieterhöhung zugestimmt. Nur vorher wollten sie's nicht einsehen bzw. taten so, als ob sie's nicht verstanden hätten. Dann haben wir denen mitgeteilt, dass wir sie verklagen, wenn sie nicht zustimmen und sie taten immer noch so, als würden sie das alles nicht verstehen... Dann haben wir sie verklagt und ganz plötzlich waren sie der Deutschen Sprache mächtig und haben das Ding unterschrieben.
hmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm - Gespräche vor oder nach Klageauftrag?
Wenn Ihr Klageauftrag hattet und dann die Gespräche geführt habt, dann könnte man durchaus versuchen, die TG auch noch mit festsetzen zu lassen.
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Wie gesagt - es kommt hier auf die Erteilung des Auftrages für die Klage an...
Ward ihr außergerichtlich tätig, habt besprochen, dann kann die GG erhöht werden. Hattet ihr zum Zeitpunkt der Gespräche bereits Klageauftrag, dann kann die TG abgerechnet werden.
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OK, erstmal danke. Ich habe jetzt die TG mit reingenommen - wirklich außergerichtlich tätig waren wir nicht!!! Wir vertreten die Vermieter und dieses Objekt ist ganz neu. Die Vermieter haben die Mieterhöhung selbst gemacht und uns dann zur Klageeinreichung gegeben. Wir haben Klage eingereicht und wie oben geschrieben haben sie das dann auf einmal verstanden!