...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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metaltaja
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#1
10.06.2009, 16:09
Hallo Leute,
hab mal eine ganz blöde Frage!
Ich weiß zwar, daß die außergerichtliche Geschäftsgebühr nix im KFA zu suchen hat, aber wie krieg ich die Gebühr dann erstattet? Folgender Fall:
Gegen uns wurde geklagt und die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Kosten trägt die Gegenseite. Nun soll ich KFA stellen. Nehme ich nun die volle 1,3 VG und 1,2 TG plus Auslagen oder rechne ich die Geschäftsgebühr an?
Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte
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schatz
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#2
10.06.2009, 16:21
Die GG musst du auf die VG anrechnen, wenn diese entstanden ist. Eigentlich muss die GG schon als Antrag in die Klage- bzw. Erwiderung rein.
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rosa
#3
10.06.2009, 16:24
schatz, im Sachverhalt ist die Fragestellerin Beklagte! Nach dem neuen § 15a musst du nicht mehr anrechnen... bin leider gar nich informiert gerade, ab wann der greift... gibts hier aber sicherlich nen Thread drüber
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sunny84
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#4
10.06.2009, 16:38
§ 15 a greift noch nicht. Wird auch noch etwas dauern. Du musst also anrechnen.
"When the day shall come that we do part, if my last words are not "I love you", ye'll ken it was because I didna have time."
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metaltaja
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#5
10.06.2009, 16:41
Vielen lieben Dank Leute! Aber anstatt vielleicht gleich mal den Chef zu fragen... Der sagt nämlich, ich soll nicht anrechnen so nach dem Motto: Probieren geht über Studieren
Ich mach das jetzt so wie er meint und dann werden wir ja sehen, was bei raus kommt. Ich werde auf jeden Fall berichten!!!
Liebe Grüße
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butterflybabe
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#6
10.06.2009, 16:43
§ 15 a greift noch nicht. Wird auch noch etwas dauern. Du musst also anrechnen.
In einem Seminar wurde der Vorschlag durch die Referentin gemacht, doch das Festsetzungsverfahren bis zum inkraft treten des §15a auszusetzen bzw. hineinschreiben, dass die derzeitige Auslegung der BGH-Rechtsprechung vom Gesetzgeber derart nicht gewollt war.
aber wie krieg ich die Gebühr dann erstattet?
Ihr hättet im Wege der Widerklage diese geltend machen können, sofern natürlich eine Rechtsgrundlage besteht.
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rosa
#7
10.06.2009, 16:52
sofern natürlich eine Rechtsgrundlage besteht.
was meistens nicht der Fall ist
In einem Seminar wurde der Vorschlag durch die Referentin gemacht, doch das Festsetzungsverfahren bis zum inkraft treten des §15a auszusetzen bzw. hineinschreiben, dass die derzeitige Auslegung der BGH-Rechtsprechung vom Gesetzgeber derart nicht gewollt war.
SEHR GUTE variante!!!
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metaltaja
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#8
10.06.2009, 16:55
Okay, aussetzen wäre ja mal was! Aber nun hab ich den KFA eben ausgedruckt. Ich schick den jetzt weg und berichte über das Ergebnis
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
[color=#0000FF][color=#4000FF]...denn wer nicht fragt bleibt dumm...[/color][/color]