Betrifft bestimmt mehr Anwälte, als man denkt :
BGH; Beschluss v. 22.04.2009 - 1 StR 140/09
(...)
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt B. , in seinem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September 2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).
Immer schön die Form wahren...
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Interessant wäre es ja zu erfahren, was der Anwalt denn gesagt bzw. geschrieben hat, in der der Richter persönlich angegriffen wurde. Muss mir mal den Beschluss durchlesen...
Aber mal davon abgesehen... Engagement von einem Anwalt für seinen Mandanten nicht schlecht, auch wenn es in dem Fall sicher übertrieben war...
Aber mal davon abgesehen... Engagement von einem Anwalt für seinen Mandanten nicht schlecht, auch wenn es in dem Fall sicher übertrieben war...
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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So mal geguckt: Steht leider nichts dazu drin, was der RA gesagt hat....
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Vielleicht hilft Dir das weiter; ansonsten keinen Kommentar dazu gefunden, weder im Internet noch in unserer Bibliothek!
http://www.ojr.de/index.html?/1996/39.htm
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