ich bin neu im Bereich Kartellrecht und habe einen gegn. Kostenfestsetzungsantrag zu prüfen. M.E. ist dieser zu berichtigen. Bei einigen Punkten bin ich mir nicht sicher und benötige bitte Eure Hilfe - Herzlichen Dank!
Sachverhalt:
Wir - Verfügungsklägerin - haben beim LG einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Es erging ein Unterlassungsbeschluss, der an die Verfügungsbeklagte zugestellt wurde, ferner wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Beschluss erkannte sie im Verfahren schriftlich an.
Gegen die Kostenentscheidung legte sie einen Kosten-WS ein (Begründung: wir haben vorher nicht abgemahnt und das einstw. Verfügungsverfahren wäre auch nicht veranlasst gewesen, etc.).
Auf unseren Antrag hin erging vom LG Beschluss gem. § 128 ZPO (o.ä.), dass eine ET ohne mündl. VH ergeht. Dann erging ein Urteil
- Kosten des Verfahrens hat Verfügungsklägerin zu tragen
- Streitwert: bis 15.10.2008 = EUR 115.000 und danach auf das Kosteninteresse
Gegner hat folgenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt:
Streitwert: a) EUR 115.000 und b) 6.000
0,80 Verfahrensgebühr 3101 Abs. 2 RVG nach EUR 115.000
1,30 Verfahrensgebühr nach EUR 6.000
1,20 Terminsgebühr nach EUR 6.000
Auslagen (keine MWST, da GmbH)
a)
Stimmt der Streitwert zu b (EUR 6.000)? Gegner hat wohl berechnet:
1,30 Gebühr + 1,20 Gebühr + 2,00 GK nach EUR 115.000 und die Gebühren hieraus zusammenaddiert (= ca. EUR 5.500,00 ---> lt. RVG-Tabelle dann Berechnung bis EUR 6.000)
Darf der Gegner bei der Berechnung des Streitwertes die GK dazuaddieren, obwohl er ja keine eingezahlt hat (da Verfügungsbeklagte)?
b)
Darf die Verfahrensgebühr tatsächlich 2x abgerechnet werden (hier 0,80 nach EUR 115.000 + 0,80 nach EUR 6.000)?
c) M.E. kann die 1,20 Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht werden, da Urteil ohne mündl. VH erging, oder?
Wenn die Terminsgebühr zu streichen ist, reduziert sich der Streitwert zu b) 6.000 entsprechend, oder?
So viele Fragen, aber schon einmal vielen Dank für Eure Hilfe!
Bis bald,
jetteclaude
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