Pfändung des Rechts des Schuldners auf An-/Abmeldung KFZ

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kirschblüte
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#1

14.05.2009, 09:12

Hallo zusammen,

ich bin gerade auf den interessanten Beitrag von GV Alt gestoßen und find die Idee richtig gut.

Hat das schon mal jemand ausprobiert? Falls ja, hättet ihr mir den Muster-Antrag?

Ich bin gerade richtig angetan und würd das gern bei einem Schuldner machen, der mich nach Strich und Faden verar*cht.

Liebe Grüße
Sandy
GV Alt hat geschrieben:Die Pfändung + Versteigerung eines Kfz.-Kennzeichens ist unmöglich und aussichtslos.
Vergiß es!

Trotzdem: - Nur mal so ein Gedankengang:

Der Schuldner hat das Recht, seinen PKW an- und abzumelden wann immer er will. - Dieses Recht müßte doch u.U. pfändbar sein.

Wenn ich wüßte, wann die Kfz.-Steuer (jährlich!) und die Kfz.-Vers. (1/4, 1/2, jährlich) fällig sind, könnte man m.E. das Recht des Schuldners auf Abmeldung des PKW durch PfÜB pfänden ("gepfändet wird das Recht des Schuldners auf Abmeldung seines Kfz. Marke ... / Kennzeichen XY ... und die Herausgabe des Kfz.-Scheines und der Kennzeichen XY ...).

Wenn ich dann im Besitz eines solchen PfÜB bin, könnte aus diesem Recht der GV mit der "zwangsweisen" Abmeldung des PKW beauftragt werden. Der GV sucht den Schuldner auf, fordert von ihm den Kfz.-Schein und die Kennzeichen heraus (Wegnahme der Kennzeichen) und meldet den PKW beim StVA ab (wobei zur Abmeldung beim StVA auch nur die Kfz.-Kennzeichen ausreichen, wenn der Kfz.-Schein nicht vorgefunden / weggenommen werden kann).

In diesem Moment wäre die Rückzahlung zuviel gezahlter Kfz.-Steuer / Kfz.-Versicherung fällig!

Wenn ich dann durch VZV + PfÜB die Rückzahlungs-Anprüche des Schuldners beim FiAmt / Kfz.-Versicherung pfände, gelange ich als Gläubiger in den Genuß aller Rückzahlungsansprüche, die zum "richtigen Zeitpunkt" nicht unerheblich sein dürften.

Wie gesagt, nur mal so ein Gedankengang !

Im übrigen dürfte es dem Schuldner "stinken", wenn er seinen PKW anschließend wieder "erneut anmelden" muß. - Dann wäre wieder die Jahres-Kfz.-Steuer (bei einem Diesel nicht wenig!) + ein neuer Vers.-Vertrag fällig, und das Spiel könnte von Neuem beginnen.
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gabrielle
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#2

14.05.2009, 12:19

habe gerade keine Zeit, muss nochmal nachschauen, melde mich auf jeden Fall wieder.
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Kirschblüte
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#3

14.05.2009, 16:19

Ok... ist auch nix eiliges.

Wär, super, wenn Du was findest.

Ich war mal ganz gespannt :)
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gabrielle
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#4

14.05.2009, 18:06

es ist so, wenn dir die Kfz-Haftpflicht des Schuldners bekannt ist, so kannst Du dort per PfüB das Recht der Kündigung pfänden und Dir den dann verbleibenden Beitrag überweisen lassen. Damit wird das Kfz von der Versicherung zwangsabgemeldet bzw. der Schuldner bekommt erst einmal nette Post vom Landkreis, mit dem er aufgefordert wird, unverzüglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Er wird im Regelfall Probleme bekommen, eine neue HV abzuschließen, somit wird der Landkreis das Fahrzeug stilllegen. In der Regel ist es so, dass der Schuldner auf einmal flugs zu Geld kommt und die Forderung bezahlt.

Pfändungstext PfüB:

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrag - sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss - werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners aus dem Haftpflicht-, Teilkasko- und Kaskoversicherungsvertrag für den Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...

gegen die ...-Versicherungs-AG, ... - Drittschuldnerin -

gepfändet.

Insbesondere wird der Anspruch

auf Rückvergütung wegen Unfallfreiheit,

auf Rückzahlung bereits gezahlter Versicherungsprämien bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages und

das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages gepfändet.

Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Zugleich wird dem Schuldner aufgegeben, der Gläubigerin die Versicherungsverträge zu dem bezeichneten Kfz nach § 836 Abs. 3 ZPO herauszugeben.

Zugleich werden die gefpändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überweisen.



Gleichzeitig kannst Du dir, habe das jetzt mit einem GVZ durch, das Fahrzeug pfänden, jedoch nicht einziehen lassen. Der soll es beim Schuldner stehen lassen, es jedoch siegeln und die Kfz-Kennzeichen wegnehmen. Das geht auch, habe erst gestern mit einem GVZ deswegen gesprochen. Das ist dann billigere Variante, als wenn er das Fahrzeug abschleppen lässt und Euch bringt o. ä.

Pfändungstext ZV-Auftrag:

Um unnötige Kosten zu vermeiden,

wird angeboten, dass Fahrzeug auf dem Gelände des Gläubigers in ... zu lagern. Der Gläubiger ist auch bereit, das Fahrzeug vom Wohnort des Schuldners aus dorthin zu verbringen.

oder aber

wird gebeten, dass Fahrzeug nach der Pfändung im Gewahrsam des Schuldners, insbesondere auf dessen benutzten Grundstücke zu belassen, jedochdie Nutzung durch die Wegnahme der amtlichen Kennzeichen oder mechaniscfhe Sicherungsmaßnahmen zu verhindern.



Abschließend hast Du noch die Möglichkeit, beim zuständigen FA den verbleibenden Guthabensbetrag der Kfz-STeuer zu pfänden, dies geht auch nur über PfüB.
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Kirschblüte
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#5

15.05.2009, 08:28

Hallo Gabrielle,

Du bist super!

Wie erfahr ich denn in der Regel von der Haftpflichtversicherung (außer e.V.-Zusatzfragen)?

Ich kann aber auch nur den ersten Pfänder bei der Haftpflichtversicherung machen, ohne dass ich den GVZ losschick oder?

Kann man dann in den einen PfüB auch gleich die Rücküberweisung der Steuer vom FA mit reinnehmen oder muss man dafür zwei machen?

Ich glaub ich muss da heut gleich mal meine Chefin davon überzeugen.

Liebe Grüße & vielen Dank
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#6

15.05.2009, 08:47

also zum einen kannst Du auch Deinen ZV-Auftrag entsprechend modifzieren und dem GVZ reinschreiben, was er versuchen soll, vom Schuldner rauszukriegen. Allerdings empfiehlt es sich hierbei, keinen kombinierten Auftrag mit EV rauszuschicken, da der GVZ natürlich, weil er dann mehr Geld bekommt, sofort die EV abnehmen will.

In dem Pfüb kannst Du so viele Ansprüche pfänden, wie du willst. Es gibt jetzt auch eine Entscheidung, dass wenn du verschiedene Ansprüche pfändest, den Gegenstandswert entsprechend zu vervielfachen, d. h. du darfst die Gesamtforderung, aus der Du vollstrecken willst, entsprechend x-mal nehmen, so viele Ansprüche du hast. z. B. Bank, Haftpflicht, Finanzamt, Arbeitgeber. Dies erhöht deinen Gebührenanspruch immens.

Sofern der GVZ natürlich nicht die Information im Zuge der ZV einholt, musst Du diese im EV-Verfahren holen, dafür musst du auch Zusatzfragen im EV-Antrag mit reinnehmen. Insgesamt würde sich das sowieso empfehlen.
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Kirschblüte
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#7

15.05.2009, 09:49

Ok, dann versuch ich das mal so.

Hast Du mir zufällig noch die Entscheidung? Hab das gar nicht gewusst.

Bin dir zu tausendfachem Dank verpflichtet. Das hat mir immens weitergeholfen. Vielen Dank.
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gabrielle
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#8

15.05.2009, 09:59

LG Koblenz, 2 T 92/09, Beschluss vom 06.02.2009
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gabrielle
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#9

15.05.2009, 10:00

hab was vergessen, bei IWW kannst Du Dir den Beschluss mit der Abruf-Nr. 090860 abrufen.
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Kirschblüte
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#10

15.05.2009, 10:08

Hab ich schon gesagt, dass Du gut bist? :)

Vielen Dank nochmal.
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