Hallo, vielleicht kann mir jemand mal kurz auf die Sprünge helfen. Es geht um folgenden Sachverhalt:
Unsere Partei hat PKH bewilligt bekommen. Die PKH-Gebühren sind auch schon von der Staatskasse gezahlt worden. Es ist ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Kosten des Rechtsstreits von unserer Pt. zu 12% und der Gegenseite zu 88% zu tragen sind. Streitwert 1.000,00 deshalb PKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren gleich.
Mach ich jetzt einfach einen normalen KfA navch § 106 ZPO oder 126 ZPO???
Kostenausgleichung bei PKH
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Vielen Dank für die Antwort ... .-)
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Stimmt nicht ganz. Die insoweit gezahlten Gebühren sind auf die Staatskasse übergegangen ist.gabrielle hat geschrieben:einen ganz normalen nach § 106 ZPO. Die Gegenseite hat mit Deiner PKH-Bewilligung gar nichts zu tun.
In der Regel berücksichtigt das Gericht das aber von alleine.
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dass die Gebühren, die über die Kostenausgleichung reinkommen, dem PKH-Anspruch gegengerechnet werden müssen, versteht sich ja von selbst. Für die Gegenseiet ist das aber völlig unerheblich.
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Hier lesen aber auch Leute mit, denen das nicht so klar ist. Deswegen fand ich es wichtig das zu erwähnen.
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Ich meine, die Antwort ist trotzdem nur bedingt richtig. Hier hat bei einer Quote von 12% die PKH-begünstigte Partei einen Erstattungsanspruch bzw. der PKH-Anwalt. Es gibt Gerichte, die lassen bei dieser Konstellation nur einen Antrag nach § 126 ZPO zu, nicht nach § 106 ZPO. Den Übergang auf die Landeskasse ermittelt das Gericht v.A.w.
~ Grüßle ~
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