EA III - Frage 2

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
rosa

#11

01.04.2009, 15:52

Dann wären ja 2 offene Posten da und um den einen zu "beseitigen" muss eben eine Gutschrift erteilt werden.
gutschrift = umgangssprachlich storno
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Jennie
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#12

01.04.2009, 16:17

Danke Euch für die vielen Antworten. Das ist ja schon einiges an Ideen.

@Merci: Meinst Du, man sollte auf alle Anforderungen von § 14 UStG eingehen? Ist das denn hier nicht zu weit? Sollte man nicht immer nahe an der Aufgabenstellung bleiben? Bin mir irgendwie total unsicher.

Ob ich noch auf das GwG eingehe, weiß ich noch nicht. Mal schauen wie es mit dem Platz hinkommt. Der Zeilenabstand nimmt einem viel weg, find ich.

Bezüglich Rechnungsnummer/Gutschrift habe ich das einmal so beschrieben, wie ich das im Büro handhabe (Original zurückfordern oder Gutschrift erteilen und neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer erteilen), habe aber keinerlei Literatur oder Rechtsprechung bislang zum Zitieren :-(
Aus dem UStG werde ich noch nicht so ganz schlau...
Viele Grüße
Jennie
rosa

#13

01.04.2009, 16:20

Gutschrift erteilen und neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer erteilen
so mach ichs auch und der praxis und so nehm ichs da mit rein...
Ob ich noch auf das GwG eingehe, weiß ich noch nicht
also angesprochen werden sollte es m.E. schon
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Jennie
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#14

01.04.2009, 16:24

also angesprochen werden sollte es m.E. schon
Ja, wahrscheinlich muss es wohl sein :-(
Werd mich am WE mal noch ein wenig durchs GwG kämpfen müssen.
Viele Grüße
Jennie
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Curry
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#15

01.04.2009, 16:41

So, jetzt hänge ich noch bei der Aufrechnung. Wo ist denn geregelt, dass man das überhaupt machen darf???
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#16

01.04.2009, 18:18

us § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA folgt die Verpflichtung, Fremdgelder ohne schuldhaftes Zögern, also innerhalb weniger Tage, weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, etwa weil dem Anwalt die Kontoverbindung des Mandanten fehlt, muss das Fremdgeld nach § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA auf ein Anderkonto einbezahlt werden. Gleichwohl ist es dem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit eigenen Honorarforderungen gegen eingehende Fremdgeldbeträge aufzurechnen (AG Berlin-Charlottenburg - 09.04.2003 - 20-2 C 541/02, JurBüro 2003, 424). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Aufrechnungslage sowie eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Mandanten. Die Aufrechnung gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten kann in bestimmten Fällen jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und daher unzulässig sein. Der Aufrechnungsausschluss folgt aus der Natur des Rechtsverhältnisses, wenn eine Aufrechnung mit dem besonderen Inhalt der zwischen den Parteien begründeten Rechtsbeziehung nicht vereinbar wäre (BGHZ 25, 211, 215). Es ist zu ermitteln, ob der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, a.a.O.). Ein besonderes Aufrechnungsverbot enthält § 4 Abs. 3 BORA, wonach eigene Forderungen nicht mit Geldern verrechnet werden dürfen, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind. Das Anwaltshonorar erhöht sich übrigens bei der Entgegennahme von Fremdgeld (sog. Hebegebühr, Nr. 1009 VV-RVG). Mit den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten gesondert an.

Hier mal ne COOLE Seite:

http://www.caspers-mock.de/publikatione ... mdgeld.htm
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Curry
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#17

01.04.2009, 22:36

Boah, ich kann nicht mehr klar denken. Also keine Aufrechnung???
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Merci
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#18

01.04.2009, 23:16

Doch, Aufrechnung ist m. E. möglich (§§ 387, 388 BGB). Allerdings würde ich hier noch in Frage stellen, ob überhaupt aufgerechnet werden muss, weil m. E. nicht klar aus der Aufgabe hervorgeht, dass der Mdt. Rg. noch nicht bezahlt hat. Dies würde ich aber unterstellen und das in einem Satz so kurz darstellen.

Zur Frage vn Jennie: Ich denke nicht, dass alle Anforderungen des § 14 UstG einzeln aufgeführt werden müssen. Auch hier reicht es m. E., wenn gesagt wird, dass (wenn das hier so ist, was zu prüfen wäre Verbraucher - Unternehmer - ist auch beim Verbraucher notwendig, Anforderungen an § 14 UStG zu beachten?) die Anforderungen erfüllt sein müssen und ggfl. fragliche geprüft werden.
rosa

#19

02.04.2009, 08:13

weil m. E. nicht klar aus der Aufgabe hervorgeht, dass der Mdt. Rg. noch nicht bezahlt hat. Dies würde ich aber unterstellen und das in einem Satz so kurz darstellen.
daran hab ich mir den Kopf zerbrochen. wenn ich andersrum unterstellen würde, dass die Rechnung noch NICHT bezahlt is, was ja ebensowenig wie anders rum aus dem Sachverhalt hervorgeht, dann sieht ja alles ganz anders aus.... *grübel*
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Jennie
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#20

02.04.2009, 10:19

Ich habe mir hierüber auch schon den Kopf zerbrochen. Ich weiß aber nicht, wie viel wir wirklich in die Aufgabe reininterpretieren sollten. Klar, wenn noch genug Platz ist, kann man dazu Ausführungen machen. Andererseits gibt es 23 Punkt zu holen, dafür muss ja auch etwas her ;-)
Ich bin auch noch stark am Grübeln...

@Merci: Danke für Deine Hinweise.
Viele Grüße
Jennie
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