Hallo Zusammen,
ich habe mal wieder eine Frage. Wir wollen einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung stellen. Es sind 4 Grundschulden eingetragen, jeweils mit Zinsen. Die Eintragungen stammen aus den Jahren 81, 88, 89 und 95.
Meine Frage ist jetzt: Gilt hier die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren auch?
Wenn ja, ab wann kann ich dann die Zinsen berechnen - 01.01.2006?
Viele Grüße
Verjährung von Zinsen in der Zwangsversteigerung
- PeeDee
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Ich mach nur äußerst selten Zwangsversteigerungssachen, aber wenn die Zinsen da mit eingetragen sind, dann verjähren die mM nicht.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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So, nach langem Wühlen bin ich ein ganzes Stück schlauer und möchte das gerne mit Euch teilen.
Die Zinsen verjähren tatsächlich nach 3 Jahren !!!
Zu finden bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 2294:
Grundschuldzinsen (und anderen wiederkehrenden Nebenleistungen) unterliegen der Verjährung (§ 902 Abs 1 S 2 mit § 216 Abs 3 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 mit § 197 Abs 2 BGB). Beginn: § 199 BGB (Abs 1 Nr 1: Jahresschluss nach Entstehen des Anspruchs = Fälligkeit). Neubeginn der Verjährung nach Anerkennung des Anspruchs oder einer Vollstreckungshandlung: § 212 BGB. Besonderheit für bereits fällige titulierte Zinsen oder wiederkehrende Nebenleistungen: § 197 Abs 1 Nr 3-5 BGB. Auch Zinsen (und Nebenleistungen) der Sicherungsgrundschuld verjähren in drei Jahren; diese Verjährung ist nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalls (nach § 202 Abs 1 BGB) gehemmt.3715 Überleitungsrecht zum (neuen) Verjährungsrecht ab 1. Jan 2002: Art 229 § 6 EGBGB.
Die Zinsen verjähren tatsächlich nach 3 Jahren !!!
Zu finden bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 2294:
Grundschuldzinsen (und anderen wiederkehrenden Nebenleistungen) unterliegen der Verjährung (§ 902 Abs 1 S 2 mit § 216 Abs 3 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 mit § 197 Abs 2 BGB). Beginn: § 199 BGB (Abs 1 Nr 1: Jahresschluss nach Entstehen des Anspruchs = Fälligkeit). Neubeginn der Verjährung nach Anerkennung des Anspruchs oder einer Vollstreckungshandlung: § 212 BGB. Besonderheit für bereits fällige titulierte Zinsen oder wiederkehrende Nebenleistungen: § 197 Abs 1 Nr 3-5 BGB. Auch Zinsen (und Nebenleistungen) der Sicherungsgrundschuld verjähren in drei Jahren; diese Verjährung ist nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalls (nach § 202 Abs 1 BGB) gehemmt.3715 Überleitungsrecht zum (neuen) Verjährungsrecht ab 1. Jan 2002: Art 229 § 6 EGBGB.
Barbara