Ergeht im Verhandlungstermin ein Annerkenntnisurteil, unabhängig davon, ob zuvor verhandelt oder erörtert wurde, ensteht die volle 1,2 Terminsgebühr.
Nicht mehr vorgesehen im RVG ist eine halbe Gebühr für ein Anerkenntnis.
Gem. § 307 ZPO ist Grundlage des Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren der Klageantrag des Klägers und das schriftliche Anerkenntnis des Beklagten. Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht erforderlich.
Der Klägervertreter erhält daher die 1,2 Terminsgebühr gemäß Abs. 1 Ziffer 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG auf Grund des schriftlichen Klageantrages, der Beklagtenvertreter auf Grund des schriftlichen Anerkenntnisses.
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