Hallo,
ich bräuchte wegen eines Kostenfestsetzungsantrages mal kurz Hilfe, steh nämlich grad etwas auf´m Schlauch...
Erhöhungsgebühr gibt´s doch jeweils nur für den Gegenstand, für den mehrere Auftraggeber vorhanden sind, oder? Wir haben in einer Verkehrsunfallsache Klage gegen Fahrer, Halter und Versicherung eingereicht. Gegenseite hat daraufhin Widerklage gegen unseren Mandanten (= Halter) sowie Fahrer und Versicherung erhoben.
Demnach kann auf Klägerseite die Erhöhungsgebühr doch nur für den Wert der Widerklage geltend gemacht werden, oder?
Wie sieht es aber für die Gegenseite aus? Kann diese dann nicht auch die Erhöhungsgebühr nur für den Wert der Klage geltend machen? Denn die Widerklage wird nur vom Halter des Unfallgegners erhoben, betrifft also nicht mehrere Auftraggeber. Oder rechne ich auf beiden Seiten die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammen und berechne die Erhöhungsgebühr generell aus dem Gesamtstreitwert? So macht´s die Gegenseite, was ich aber für falsch halte. Aber wie gesagt: ich steh grad auf´m Schlauch...
mehrere Auftraggeber - Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG
Sorry, aber das ist ganz schwierig zu verstehen da oben! Wenn Ihr nur den Halter vertretet, dann also könnt Ihr GAR KEINE Erhöhungsgebühr geltend machen! Egal, wie viele Beklagte sich auf der anderen Seite befinden!
Und die Gegenseite kann so viele Erhöhungsgebühren geltend machen, so viele sie in dem Rechtsstreit vertritt! Also wenn ein Anwalt den Fahrer, den Halter und die Haftpflicht vertritt, hat er drei Mandanten und kann 0,6 draufschlagen.
Und die Gegenseite kann so viele Erhöhungsgebühren geltend machen, so viele sie in dem Rechtsstreit vertritt! Also wenn ein Anwalt den Fahrer, den Halter und die Haftpflicht vertritt, hat er drei Mandanten und kann 0,6 draufschlagen.
Liebe Grüße,
romex
romex
- nephele
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versteh ich das so, dass ihr dann euren mandanten vertretet, der fahrer und halter ist UND die versicherung?Gegenseite hat daraufhin Widerklage gegen unseren Mandanten (= Halter) sowie Fahrer und Versicherung erhoben.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
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Lolek - Du solltest Dich auf jeden Fall noch mal melden und klar sagen, wen Ihr vertreten habt und wer auf der Gegenseite war.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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Sorry, aber der Sachverhalt ist wohl etwas unklar von mir dargestellt worden.
Also wir haben für den Halter Klage gegen den gegnerischen Halter, den gegnerischen Fahrer und die gegnerische Haftpflichtversicherung (also insgesamt gegen drei Beklagte) eingereicht. Hinsichtlich Klage hatten wir also lediglich einen Auftraggeber.
Daraufhin hat dann der gemeinsame Prozessvertreter der 3 Beklagten für den Beklagten zu 1 Widerklage gegen unseren Halter, sowie den Fahrer und die Versicherung (also gegen 3 Widerbeklagte) erhoben. Bezüglich der Widerklage haben wir dann neben dem Halter auch den Fahrer und die Versicherung vertreten, d.h. bzgl. der Widerklage hatten wir also 3 Auftraggeber, während der gegnerische Anwalt hinsichtlich der Klage 3 Auftraggeber und hinsichtlich der Widerklage lediglich einen Auftraggeber hatte.
Ich hoffe nun ist das ganze Wirrwarr etwas verständlicher...
Also wir haben für den Halter Klage gegen den gegnerischen Halter, den gegnerischen Fahrer und die gegnerische Haftpflichtversicherung (also insgesamt gegen drei Beklagte) eingereicht. Hinsichtlich Klage hatten wir also lediglich einen Auftraggeber.
Daraufhin hat dann der gemeinsame Prozessvertreter der 3 Beklagten für den Beklagten zu 1 Widerklage gegen unseren Halter, sowie den Fahrer und die Versicherung (also gegen 3 Widerbeklagte) erhoben. Bezüglich der Widerklage haben wir dann neben dem Halter auch den Fahrer und die Versicherung vertreten, d.h. bzgl. der Widerklage hatten wir also 3 Auftraggeber, während der gegnerische Anwalt hinsichtlich der Klage 3 Auftraggeber und hinsichtlich der Widerklage lediglich einen Auftraggeber hatte.
Ich hoffe nun ist das ganze Wirrwarr etwas verständlicher...
aber ihr könnt doch nicht in der Widerklage denjenigen vertreten, gegen den sich Eure Klage richtet... versteh ich leider immer noch nicht so ganz
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@ Smilie!
Haben wir ja auch nicht. Die Widerklage der Gegenseite war natürlich gegen die eigene Kfz-Haftpflicht unseres Mandanten (= Halter, s.o.) gerichtet. Auf beiden Seiten standen somit jeweils Halter, Fahrer und Kfz-Versicherung der beteiligten Fahrzeuge!
Haben wir ja auch nicht. Die Widerklage der Gegenseite war natürlich gegen die eigene Kfz-Haftpflicht unseres Mandanten (= Halter, s.o.) gerichtet. Auf beiden Seiten standen somit jeweils Halter, Fahrer und Kfz-Versicherung der beteiligten Fahrzeuge!
Nee, sorry, das das ist leider noch nicht wirklich verständlich. Ich versuch's mal mit Auto-Bezeichnung:
Also: Auto A: IHR! Ihr vertretet den Halter von A und verklagt Halter, Fahrer und Vers. von Auto B! Bis dahin hoffentlich richtig!
Gegenseite erhebt Widerklage gegen Halter, Fahrer und Versicherung von Auto A. Auch richtig? Und in dem Widerklageverfahren vertretet Ihr dann auch zusätzlich zum Halter den Fahrer und die Versicherung von Auto A. Also habt Ihr im Widerklageverfahren drei Mandanten, richtig?
Habe ich mir das jetzt richtig zusammen gepuzzelt?
Also: Auto A: IHR! Ihr vertretet den Halter von A und verklagt Halter, Fahrer und Vers. von Auto B! Bis dahin hoffentlich richtig!
Gegenseite erhebt Widerklage gegen Halter, Fahrer und Versicherung von Auto A. Auch richtig? Und in dem Widerklageverfahren vertretet Ihr dann auch zusätzlich zum Halter den Fahrer und die Versicherung von Auto A. Also habt Ihr im Widerklageverfahren drei Mandanten, richtig?
Habe ich mir das jetzt richtig zusammen gepuzzelt?
Liebe Grüße,
romex
romex