Das übliche begriffliche Missverständnis: Unter außergerichtlichen Kosten sind die Kosten des RA im gerichtlichen Verfahren zu verstehen. Über deren Entstehung und Erstattungsfähigkeit bestehen wohl keine Zweifel.
Im Übrigen handelt es sich um vorgerichtliche Kosten.
Anwalt vertritt sich selbst, darf er die Kosten festsetzen?
Du meinst eine Mindermeinung des BGH? Im Gegensatz zur herrschenden Meinung?Tigra hat geschrieben:das is jetz aber m. e. ne mindermeinung. wenn der ra z. b. selbst ne forderung beizutreiben hat und den gegner auffordert stellt er die GG ja auch in rechnung.?!
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Stimmt. Aber selbst der BGH ist das sprachlich ungenau.13 hat geschrieben:Das übliche begriffliche Missverständnis: Unter außergerichtlichen Kosten sind die Kosten des RA im gerichtlichen Verfahren zu verstehen. Über deren Entstehung und Erstattungsfähigkeit bestehen wohl keine Zweifel.
Im Übrigen handelt es sich um vorgerichtliche Kosten.
Also vorgerichtliche Kosten: Nein
Außergerichtliche Kosten im Prozess: Ja
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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@Mr Black
Der von dir verwendete Begriff "außergerichtliche Kosten" hat offenbar bei 13 zu - verständlichen - Irritationen geführt. Unter "außergerichtliche Kosten" eines Rechtsstreits werden nämlich nach meiner Kenntnis gerade die Partei- und Anwaltskosten im Gegensatz zu den "Gerichtskosten"verstanden.
Du meintest offenbar, dass eine Erstattung von Anwaltskosten nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Betracht kommt (was ja in § 91 ZPO geregelt ist). Das wird wohl nach der von dir zitierten BGH-Entscheidung so sein (vgl. auch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, leider nur 17. Aufl., RdNr. 2763 ff. zu § 1).
Hier geht es aber um die Kostenfestsetzung im Rahmen eines Zivilprozesses.
Der von dir verwendete Begriff "außergerichtliche Kosten" hat offenbar bei 13 zu - verständlichen - Irritationen geführt. Unter "außergerichtliche Kosten" eines Rechtsstreits werden nämlich nach meiner Kenntnis gerade die Partei- und Anwaltskosten im Gegensatz zu den "Gerichtskosten"verstanden.
Du meintest offenbar, dass eine Erstattung von Anwaltskosten nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Betracht kommt (was ja in § 91 ZPO geregelt ist). Das wird wohl nach der von dir zitierten BGH-Entscheidung so sein (vgl. auch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, leider nur 17. Aufl., RdNr. 2763 ff. zu § 1).
Hier geht es aber um die Kostenfestsetzung im Rahmen eines Zivilprozesses.
@ Revisor
Schon klar, wie oben bereits geschrieben.
@Tigra
Die Begründung des BGH halte ich nicht für einen Aussetzer und auch nicht für eine Mindermeinung.
Damit ein Ersatzanspruch besteht, braucht es eine gesetzliche Grundlage. Für die Kosten im Prozess ist das § 91 ZPO. Für die vorgerichtlichen Kosten des Anwalts, der sich selbst vertritt gibt es keine passende Anspruchsgrundlage.
Schon klar, wie oben bereits geschrieben.
@Tigra
Die Begründung des BGH halte ich nicht für einen Aussetzer und auch nicht für eine Mindermeinung.
Damit ein Ersatzanspruch besteht, braucht es eine gesetzliche Grundlage. Für die Kosten im Prozess ist das § 91 ZPO. Für die vorgerichtlichen Kosten des Anwalts, der sich selbst vertritt gibt es keine passende Anspruchsgrundlage.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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So isses.Mr.Black hat geschrieben:Also vorgerichtliche Kosten: Nein
Außergerichtliche Kosten im Prozess: Ja
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Das ist zu pauschal formuliert:immer hat geschrieben:Und übrigens:
Wenn ein Anwalt in eigener Sache tätig ist, darf er keine Mehrwertsteuer verlangen.
LS
Der in eigener Sache tätige RA kann Erstattung der MwSt. verlangen, wenn der Rechtsstreit eine private Angelegenheit betrifft, dagegen nicht bei einer beruflichen Angelegenheit.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.10.1985 – 8 W 570/84
JurBüro 1986, 443 = DJ 1986, 18 = juris (BORE 111578517)
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