Waren für den Mandanten bereits in I. Instanz tätig. Haben dann gegen das Urteil Berufung eingelegt. 3 Wochen später haben wir die Berufung wieder zurück genommen. Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt. Darf ich hier die Gebühr nach 3200 VV RVG verlangen oder gehört die Berufungseinlegung hier noch zur Tätigkeit der I. Instanz. Bei Strafsachen ist das ja so aber bei Zivilsachen??
Danke gleich schon einmal!!
Einlegung Berufung - Rücknahme Berufung in Zivilsache
Sehe ich auch so - auf jeden Fall die 1,6er VG abrechnen zzgl. P+T + USt
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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