Pfändung Unterhalt Vorangsrecht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
zenzi75
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#11

27.11.2008, 10:42

Das willst du doch gerade nicht ... Aus deinem Antrag muss sich ergeben, daß die Pfändung erfolgt nach 850d, dann ist der dem Schuldner verbleibende Betrag wesentlich niedriger.
ich steh grad auf der Leitung... schubs mich doch bitte mal runter... ist in meinem Antrag auch was falsch???
Theres

#12

27.11.2008, 10:55

Ich stelle den Antrag genauso wie Zenzi75. Zusätzlich stelle ich immer noch folgenden Antrag:

Es wird ferner beantragt,

den Selbstbehalt des Schuldners auf die gerichtsübliche Höhe festzusetzen.
zenzi75
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#13

27.11.2008, 11:09

Es wird ferner beantragt,

den Selbstbehalt des Schuldners auf die gerichtsübliche Höhe festzusetzen.

macht das Gericht das nicht sowieso schon automatisch???
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Faina Kushner
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#14

27.11.2008, 11:30

kann ich das denn noch nachträglich ändern lassen? wenn der Pfüb schon erlassen ist?

Oder ist es besser ich mach gleich den ganzen pfüb noch mal neu, da er zwar schon ans gericht verschickt ist aber noch nicht erlassen wurde, da die 15 € noch nicht bezahlt sind. Was ist besser? Und reicht das denn, wenn ich den schreibe, dass die den Pfüb als gegenstandslos betrachten sollen?


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#15

27.11.2008, 11:39

naja... ich fürchte wenn Du den Pfüb zurücknimmst, könnten dennoch bei Gericht die 15 EUR GK angefallen sein... sonst zahlst du mit dem neuen Prüf auch wieder 15 EUR...
ich würde bei Gericht anrufen, das Ding versuchen zum Ruhen zu bringen und einen Änderungsantrag nachreichen... frag doch dort mal nach, ob das geht...
Ernie

#16

27.11.2008, 13:31

@ Zenzi75 und alle anderen:

Mehrfach musste ich hier lesen, dass "Unterhaltspfändungen vorgehen".

Das stimmt nicht! Es ist einfach so, dass bei einer Unterhaltspfändung eine tiefere Zugriffsmöglichkeit gegeben ist, da das zuständige Gericht den dem Schuldner zu belassenen Betrag festsetzt und somit eine Unberücksichtigung der pfändbaren Beträge nach der Tabelle entsteht.

Das heißt im Klartext:

Ein normaler Gläubiger macht eine Lohnpfändung. Der Arbeitgeber orientiert sich an der Tabelle zu 850 c ZPO und führt entsprechend dem Nettoeinkommen die pfändbaren Beträge an den Gläubiger ab.

Nun kommst Du mit Deiner Unterhaltspfändung, und obwohl der Arbeitgeber bereits nach der Tabelle die pfändbaren Beträge an den Erstgläubiger abführt, bekommst Du als Unterhaltsgläubiger den sich ergebenden Rest und zwar die Differenz zwischen den vom Gericht festgesetzten Selbstbehalt und dem Nettoeinkommen des Schuldners abzüglich des bereits abgeführten Betrags an den Normalgläubiger.

Eine vorrangige Behandlung besteht in keinster Weise!!!!
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#17

27.11.2008, 15:12

Eine vorrangige Behandlung besteht in keinster Weise!!!!
Darf ich fragen, woher Du diese Wissen hast??? Gesetz???
Also ich habs so gelernt und auch so in der Praxis mitbekommen, daß sobald eine Unterhaltspfändung beim Arbeitgeber eintrudelt, alle Vorpfändungen gestoppt werden und erst die Unterhaltspfändung berücksichtigt wird...
Ernie

#18

27.11.2008, 16:22

@ Zenzi75:

Und genau das ist FALSCH!!!

Hier wird das in der Berufsschule auch so gelehrt, und ich kann mich jedesmal auf´s neue aufregen!

In der Pfändung gilt stets: Wer zuerst kommt, kriegt auch zuerst sein Geld.

Das hat was mit Rangwahrung zu tun, und dass, was Du mit auf den Weg bekommen hast, ist wirklich unrichtig!
zenzi75
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#19

27.11.2008, 16:25

warum wird das so gelehrt, wenns nicht so ist??? steht das in irgendeinem Gesetz so drin oder ist das so ne "Auslegungssache"... Das muß doch konkret geregelt sein, oder???
Ernie

#20

27.11.2008, 16:27

§ 804 Abs. 3 ZPO = Prioritätsgrundsatz

Ansonsten: STÖBER!!!
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