Hallo,
der Notar unserer Kanzlei hat für den Schuldner unseres Mandanten ein notarielles Schuldanerkenntnis beurkundet. Darf unser RA der Kanzlei jetzt daraus für unseren Mandanten vollstrecken? Oder spricht irgendwas dagegen?
Notar der Kanzlei hat Titel erstellt, darf der RA. daraus vo
Ich kann es nicht genau sagen, mit dem Notariat kenne ich mich nicht aus. Wir machen das allerdings nicht, weil unsere Notare der Meinung sind, dass wenn sie in der Sache einmal was beurkundet haben, dann dürfen sie als RAe bzw. ein anderer RA unserer Kanzlei das nicht mehr machen, weil wir dann ja neutral bleiben müssen.
Ob diese Frage nicht bereits anläßlich der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses erörtert wurde.
Nein, zum Zeitpunkt der Beurkundung waren wir noch nicht als RA. beauftragt. Allerdings handelt es sich bei dem Mandanten um einen langjährigen Mandanten, also einen den wir schon mehrfach vertreten haben.
Aber eine rechtliche Grundlage für das nicht Vollstrecken aus dem Schuldanerkenntnis gibt es nicht?
Aber eine rechtliche Grundlage für das nicht Vollstrecken aus dem Schuldanerkenntnis gibt es nicht?
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Und was ist mit § 45 BRAO:
§ 45 Versagung der Berufstätigkeit
Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
1.wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist;
2.wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird...
Ausführlich zur Problematik des § 45 BRAGO siehe Feuerich in DNotZ 1989, 596 ff.
§ 45 Versagung der Berufstätigkeit
Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
1.wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist;
2.wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird...
Ausführlich zur Problematik des § 45 BRAGO siehe Feuerich in DNotZ 1989, 596 ff.
- Lena
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Aber gilt dieser § nicht nur wenn der RA und Notar ein und derselbe ist?
Hier ist es doch glaub ich nur so, dass beide, Notar und RA, in einer Sozietät sind, oder?!
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Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
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