Wechsel des beigeordneten PKH Anwalts
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Vorschuss braucht er nicht geltend zu machen. Ist das Mandat beendet, ist die Vergütung fällig. Warum also kompliziert, wenn's auch einfacht geht?
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- NORTHERN DINO
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So isses.Adora Belle hat geschrieben:Aber doch nicht für Gebühren, die schon verdient sind. Das geht nur, wenn der Mandant von vornherein falsche Angaben gemacht hat. Auch dann kann aber RA 1 auf seine Beiordnung vertrauen und erhält seine Gebühren. Die kann die Staatskasse dann höchstens später vom Mandanten zurückfordern.
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meistens läuft es so: RA 1 legt in Absprache mit RA 2 oder Mdt nieder und rechnet mit der Staatskasse ab. RA 2 will natürlich z.B. die VG auch bekommen, die muss dann wohl der Mdt selbst zahlen
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- NORTHERN DINO
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Davon ist auszugehen und RA 2 kann bzgl. der VG sogar ein Verfahren nach § 11 RVG betreiben, da diese (2.) VG durch den PKH-Beschluss nicht gedeckt ist.Pepsi hat geschrieben:RA 2 will natürlich z.B. die VG auch bekommen, die muss dann wohl der Mdt selbst zahlen
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Erstmal vielen dank für eure antworten
RA 1 kann der Staatskasse natürlich nur die Kosten in Rechnung stellen, die er tatsächlich verdient hat.
Die aussagen sind klar und verständlich, und ich bin der selben meinung, jedoch muss ich meinem Anwalt Gesetzestellen aufweisen.
Da einzige was ich noch nicht kenne ist, dass der RA 1 sein mandat nicht vor dem Gericht niederlegen muss. Wo genau steht das damit ich mich damit nochmal intensiv befassen muss.
RA 1 kann der Staatskasse natürlich nur die Kosten in Rechnung stellen, die er tatsächlich verdient hat.
Die aussagen sind klar und verständlich, und ich bin der selben meinung, jedoch muss ich meinem Anwalt Gesetzestellen aufweisen.
Da einzige was ich noch nicht kenne ist, dass der RA 1 sein mandat nicht vor dem Gericht niederlegen muss. Wo genau steht das damit ich mich damit nochmal intensiv befassen muss.
- Adora Belle
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Was soll das denn aber für eine Gesetzesstelle sein, wo drinsteht, daß man nur Gebühren geltend machen kann, die auch entstanden sind? Das ist doch selbstverständlich.
Und zu der anderen Frage - ich hab grad BRAO und BORA gewälzt.
§ 48 Abs.2 BRAO: Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
und
§ 15 Abs.1 BORA: Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird.
Über Pflichten von RA 1 hab ich nichts gefunden Wenn er nun partout nicht niederlegen will, dann muß er halt warten, ob der Mandant/RA 2 den Antrag stellt, die Beiordnung aufzuheben. Ansonsten müßte er auch noch zum Termin gehen, ob der Mandant das will oder nicht.
Und zu der anderen Frage - ich hab grad BRAO und BORA gewälzt.
§ 48 Abs.2 BRAO: Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
und
§ 15 Abs.1 BORA: Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird.
Über Pflichten von RA 1 hab ich nichts gefunden Wenn er nun partout nicht niederlegen will, dann muß er halt warten, ob der Mandant/RA 2 den Antrag stellt, die Beiordnung aufzuheben. Ansonsten müßte er auch noch zum Termin gehen, ob der Mandant das will oder nicht.
Danke für die Gesetzestelle.
mir ist das ganze schon klar und verständlich, jedoch hat mir mein Anwalt die Aufgabe gegeben, der versucht überall ein hintertürchen zu finden, wo er noch gebühren erhalten kann, er hatt daher auch gedacht vllt. bekommen wir die eig. noch nicht entstandene terminsgebühr.
mir ist das ganze schon klar und verständlich, jedoch hat mir mein Anwalt die Aufgabe gegeben, der versucht überall ein hintertürchen zu finden, wo er noch gebühren erhalten kann, er hatt daher auch gedacht vllt. bekommen wir die eig. noch nicht entstandene terminsgebühr.
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Das zieht mir echt die Schuhe aus.xdestinyx hat geschrieben:...hat mir mein Anwalt die Aufgabe gegeben...vllt. bekommen wir die eig. noch nicht entstandene terminsgebühr.
Aber jetzt hat er ja seine Hintertür - bis er entpflichtet ist, kann und muß er den Termin wahrnehmen. Ist natürlich nicht so schön wie Gebühren zu bekommen, die [s]eigentlich[/s] nicht entstanden sind.
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- NORTHERN DINO
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Und meine gleich mit! Das sind dann diese berühmten Volljuristen, die dem Gericht unnötige Arbeit machen in Form von Absetzungen, die dem Sachverhalt nach jeder Beschreibung spotten. Mitunter ist es echt zu bedauern, dass es im KFV keine Missbrauchsgebühr gibt.Adora Belle hat geschrieben: Das zieht mir echt die Schuhe aus.
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