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rosa
#21
28.10.2008, 12:09
Sind das eigene Erwägungen oder Copy & Paste
nein, wollte auch nich den eindruck erwecken, dass das von mir ist, sorry.
http://www.rechtslexikon24.net/d/ungere ... herung.htm
aber dennoch bin ich der meinung, dass das hier so zutrifft!
Dann prüf doch mal ob der Händler nach den Vorgaben des § 812 BGB von der Freundin das Gerät herausverlangen kann.
ok werd ich tun
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Mr.Black
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#22
28.10.2008, 12:17
Wir prüfen also folgende Konstellation:
Der Händler hat wirksam das Gerät an den A übereignet obwohl der Kaufvertrag unwirksam war. A hat das Gerät danach zunächst unwirksam an die freundin übereignet. Nun haben die eltern des A die Schenkung genehmigt, so dass die freundin Eigentümerin ist.
Kann der Händler dann von der Freundin Herausgabe verlangen?
Kann er das unter Berufung auf § 812 BGB tun?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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rosa
#23
28.10.2008, 12:18
also ich habe folgende gedanken
ein Anspruch auf herausgabe der ungerechtfertigten bereicherung könnte deshalb bestehen weil die tussi im unmittelbaren Besitz des players ist.
der sohn muss dem händler seinen herausgabeanspruch gegen die tussi aus § 812 abtreten.
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Smilie
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#24
28.10.2008, 12:23
der sohn muss dem händler seinen herausgabeanspruch gegen die tussi aus § 812 abtreten.
Das wäre doch eine richtige Möglichkeit, oder??? Ich will das nur mal eben so festhalten.
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#25
28.10.2008, 12:24
812 würde ja voraussetzen, dass es vorher ein Rechtsgeschäft zwischen Verkäufer und Freundin gab, das dann aber nichtig wurde, oder? Das liegt hier aber nicht vor.
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rosa
#26
28.10.2008, 12:25
812 würde ja voraussetzen, dass es vorher ein Rechtsgeschäft zwischen Verkäufer und Freundin gab, das dann aber nichtig wurde, oder? Das liegt hier aber nicht vor.
nein warum denn?
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#27
28.10.2008, 12:27
Wer durch die Leistung eines anderen
Ich habe das so interpretiert, dass hier in dem Fall der Verkäufer gemeint sein müsste und mit "anderen" nicht irgendjemand z.B. der Sohn gemeint ist.
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Tigra
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#28
28.10.2008, 12:31
aber hier gibts doch gar keine ungerechtfertigte bereicherung oder?
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#29
28.10.2008, 12:35
die gibt es m.E. nur dann, wenn die Eltern der Schenkung nicht zustimmen
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Curry
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#30
28.10.2008, 13:09
Also A hat ja gem. § 985 einen Herausgabeanspruch. Ich dachte halt, dass dieser an den Händler abgetreten werden könnte...
Curry
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