EA I Frage Nr. 4
Wenn ein solcher Anspruch nicht besteht: Was können wir tun, damit der Händler einen solchen Anspruch erlangt? Wir möchten nicht gerne selber gegen B.B (beschenkte Freundin) klagen, weil die beiden Familien seit Jahren gut bekannt sind.
Spontan fällt mir da ne Abretung ein...
gibt es vielleicht sowas, dass der Sohn seinen Anspruch gem. 812 BGB (Herausgabe des Players) an den Händler abtritt?
Dann könnte der in seinem Namen gegen die Freundin auf Herausgabe klagen.
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zwei doof - ein Gedanke, was Tigra?
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@ smilie: voll zustimm - d. h. der händler könnte dann gegen B klagen, aber eigtl. wollen wir ja überhaupt nix klagen, weil die familien sonst sich gegenseitig beleidigt sind oder?
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händler DARF klagen, nur WIR nich!Wir möchten nicht gerne selber gegen B.B (beschenkte Freundin) klagen
also der sohn hat herausgabeanspruch und könnte diesen gem. §§ 398 und 413 an Händler abtreten. somit kann dann händler klagen feddisch
aber wartet mal
WENN doch die eltern der schenkung zustimmen, dann wird die tussi doch eigentümerin und dann kann doch der händler sowieso direkt klagen oder?
also müssten die eltern doch einfach nur zustimmen um dem selbst klagen aus em weg zu gehen
WENN doch die eltern der schenkung zustimmen, dann wird die tussi doch eigentümerin und dann kann doch der händler sowieso direkt klagen oder?
also müssten die eltern doch einfach nur zustimmen um dem selbst klagen aus em weg zu gehen
ähm joar - so müsste es auch gehen - es gibt also zwei Möglichkeiten, dem Händler den Weg freizumachen - entweder Abtretung des Herausgabeanspruchs oder Zustimmung zur Schenkung.
Was uns aber wieder zur Frag mit dem Eigentum macht - denn da müssten wir das ja auch berücksichtigen - wenn Eltern also der Schenung zustimmen wird die Freundin neue Eigentümerin des Players.
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aber die eltern werden der schenkung doch nicht zustimmen, wenn sie schon den kv ansicht nicht eingewilligt haben, dann würden sie ja quasi dem geschäft nachträglich zustimmen, wenn sie der schenkung an die freundin zustimmen..
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