es gibt einen Unterschied zwischen zurücknehmen und für erledigt erklären.. beim drüber nachdenken, wirst du es verstehen..
Zurücknahme heißt soviel wie "wir möchten den Anspruch nicht mehr geltend machen", während erledigt erklärung (bzw. Mitteilung, dass Gegner gezahlt hat) eben heißt, dass die Hauptsache erledigt ist..
Mahnverfahren
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ja ist klar. aber die rechtspflegerin hat mir ja gesagt, ich soll den antrag unter hinweis auf § 269 zpo zurücknehmen. mal schauen was mir eine rechtspflegerin an unserem ag mitteilt.
nicht wundern und nicht meckern, ich schreib immer alles klein. geht einfacher und verursacht keine fehler.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Nicht unbedingt, unter bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten nach billigem Ermessen bestimmt. Das dürfte hier der Fall sein, da die Zahlung erst nach Beantragung des MB erfolgt ist.zurücknehmen geht ja nicht, dann tragt ihr ja die Kosten
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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die rechtspflegerin an unserem gericht hat das auch bestätigt. sie hatte das schon mal und dann wird eine kostenentscheidung vom prozessgericht getroffen. also ich halt euch auf dem laufenden!
nicht wundern und nicht meckern, ich schreib immer alles klein. geht einfacher und verursacht keine fehler.
- Sandra S.
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ne eindeutige gesetzliche Regelung gibts da auch nicht. Deswegen steht ja in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO "nach billigem Ermessen". Wird also jedes Gericht separat entscheiden müssen.
Liebe Grüße
von Sandra
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