Hallo,
habe gerade mal wieder ein dickes Brett vor dem Kopf.
Habe zwei Titel aus 2000 vorliegen. Aus beiden wurde nur die Vollstreckung angedroht, allerdings hatte der SC die eV abgegeben, die wir uns haben schicken lassen. Der Mandant wollte darauf hin, den Vorgang nicht fortsetzen. Wir haben ihm die Unterlagen mit dem üblichen Verjährungshinweisen übersandt.
Bis zum heutigen Tage wurde nichts weiter veranlasst.
Jetzt sind wir von der SC-Beratung aufgefordert worden, eine von verjährten Ansprüchen bereinigte Forderungsaufstellung zu übersenden.
Der Zinsanspruch ist nach 4 Jahren verjährt, da die Forderung vor dem 31.12.2000 entstanden und tituliert wurde, also darf in der Forderungsaufstellung der Zinsanspruch doch nicht mehr auftauchen, sehe ich das richtig?
Die Kosten für die beiden ZV-Androhungen und die verauslagten GK-Kosten sind doch auch verjährt, oder?
Hatte dieses Problem noch nicht.
Zinsverjährung
- Curry
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Nach neuem Recht verjähren die Zinsen in 3 Jahren - regelmäßige Verjährungsfrist. Wie das nach altem Recht war, weiß ich nicht genau. Wenn es aber die 4 Jahre sind, dann lies dir mal Art. 229 § 6 Nr. 4 EGBGB durch.
Dort steht, dass wenn die neue Frist kürzer ist, als die alte, ab dem 01.01.2002 die neue Frist zu laufen beginnt. Wenn die ältere aber vor der neuen endet, dann gilt die alte Frist.
Du musst jetzt also schauen, welche Zinsen verjährt sind. Alle ja nicht, weil ja immer wieder neue dazu kommen.
Die Kosten werden wohl auch verjährt sein, die hättet ihr eigentlich vom Gericht festsetzen lassen müssen.
Dort steht, dass wenn die neue Frist kürzer ist, als die alte, ab dem 01.01.2002 die neue Frist zu laufen beginnt. Wenn die ältere aber vor der neuen endet, dann gilt die alte Frist.
Du musst jetzt also schauen, welche Zinsen verjährt sind. Alle ja nicht, weil ja immer wieder neue dazu kommen.
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Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Da fällt mir gerade ein, die neu angefallenen Zinsen berechnen sich doch dann nach neuem Recht, oder? Also müsstest du ja nur die 3 Jahre zurückrechnen.
Curry
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Falsch.. Zinsen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sofern sie nicht im Titel explizit berechnet stehen...Der Zinsanspruch ist nach 4 Jahren verjährt,
......... sind die Zinsen nur bis zum 31.12.2002 zu berechnen. Am 01.01.2003 sind die Zinsen verjährt.da die Forderung vor dem 31.12.2000 entstanden und tituliert wurde,
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass deine Zinsberechnung auch erst ab dem 01.01.2003 aufgestellt werden darf.
GK-Kosten für was?Die Kosten für die beiden ZV-Androhungen und die verauslagten GK-Kosten sind doch auch verjährt, oder?
Ansonsten: Ja. sofern du sie nicht gesondert tituliert hast
Da möchte ich Einspruch erheben.StineP hat geschrieben:GK-Kosten für was?Die Kosten für die beiden ZV-Androhungen und die verauslagten GK-Kosten sind doch auch verjährt, oder?
Ansonsten: Ja. sofern du sie nicht gesondert tituliert hast
Verjährung der ZV-Kosten nach 30 Jahren gem. § 197 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html
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War das auch nach altem Recht so? Da waren es glaube ich 4 Jahre.Falsch.. Zinsen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sofern sie nicht im Titel explizit berechnet stehen...
Hast du schon in der KE 1 Verjährung gelesen? Dann schau mal in den Art. 229 den ich oben genannt habe.
Ich gehe trotzdem davon aus, dass die "alten" Zinsen alle verjährt sind, d.h. wir rechnen mal zurück. Verjährt sind die Zinsen noch nicht, die nach dem 01.01.2005 entstanden sind.
Curry
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Stimmt, mir war auch so, ich hab es aber eben überlesen.Da möchte ich Einspruch erheben. Winken
Verjährung der ZV-Kosten nach 30 Jahren gem. § 197 BGB
Curry
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Curry. Das war der Satz, den ich hören wollte.Ich gehe trotzdem davon aus, dass die "alten" Zinsen alle verjährt sind, d.h. wir rechnen mal zurück. Verjährt sind die Zinsen noch nicht, die nach dem 01.01.2005 entstanden sind.
Aber auch an alle anderen.
Sorry: Kosten für die Androhung der ZV sind KEINE Kosten, die nach § 197 BGB einer 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen!
Den versteh ich nicht.... Heute sind aus diesen alten Titeln nicht verjährt die Zinsen vom 01.01.2005 bis heute. Alle davor - bis auf die titulierten - sind futsch. Am 01.01.2009 sind dann auch die Zinsen aus 2005 weg.StineP hat geschrieben:Das bedeutet im Umkehrschluss, dass deine Zinsberechnung auch erst ab dem 01.01.2003 aufgestellt werden darf.
Aber du hast es ja offenbar noch richtig gestellt, ich hatte den Thread nicht bis zum Schluss gelesen.
Tituliert sind die Zinsen ab im Titel ausgewiesenen Datum bis Rechtskraft.
Sondern? Wenn es notwendige Kosten der ZV waren, schon.Ernie hat geschrieben:Sorry: Kosten für die Androhung der ZV sind KEINE Kosten, die nach § 197 BGB einer 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen!