irgendwie verwirrt mich dass alles
Voraussetzungen der ZV sind Titel Klausel Zustellung - verstehe ich, hab ich mal gelernt kein problem
wie läuft es nun aber bei der Sicherungsvollstreckung??? mein Chef meint es reicht, wenn ich die einfache Ausfertigung des gegen SHL vorläufig vollstreckbaren Urteils , da mir die vollstreckbare noch nicht vorliegt, einfach als beglaubigte Abschrift dem gegenanwalt zustelle, dann EB an Ausfertigung ranheften und dann Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO einleite... überall ist aber die Rede von der Vollstreckungsklausel - dachte immer mit Vollstreckungsklausel ist die vollstreckbare Ausfertigung gemeint
kennt sich hier jemand wirklich wirklich aus? die Sache eilt, da die Vorpfändung bereits läuft und wir das Konto des Schuldners auf keinen Fall freigeben wollen
nur so nebenbei die Sache befindet sich derzeit in der Berufung!!!
HILFE
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