Hallo Andreas, hallo Nadine, hallo Katja,
danke für eure Nachrichten.
Also nach meinem Kenntnisstand fällt auch bei AU im schriftlichen Verfahren eine 1,2 TG an, dies ergibt sich aus Nr. 3104 VV, die auf § 307 ZPO verweist. Danach kann auch ohne mündliche Verhandlung ein AU im schriftlichen Verfahren ergehen. Hierzu genügt allein der Klageantrag und das schriftliche Anerkenntnis des Bekl. Nun war es wohl so, dass im JuMoG ein redaktionelles Versehen vorlag, wonach eine Anpassung der Verweisung in der Anm. zu VV Nr. 3104 versehentlich unterlassen wurde und es unklar war, ob eine (1,2) TG entstand oder nicht. Eine Änderung gegenüber der ursprünglichen Rechtslage war aber wohl nicht beabsichtigt. Dass eine 1,2 TG entstehen sollte, wurde auch zwischenzeitlich von der Rechtsprechung angenommen – trotz des gesetzgeberischen „Versehens“. Durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz sollte dann dieses „Übersehen“ berichtigt werden. Nach meiner Kenntnis sollte dies zum Oktober oder November letzten Jahres in Kraft treten. Ich kann jetzt (hier zu Hause) nicht überblicken, inwieweit das tatsächlich geschehen ist. Ich bin durch die Verfügung des Bonner Rpfl. deshalb etwas irritiert, zumal sowohl Rechtsprechung als auch Gesetzgeber die 1,2 TG bis zur „Reparatur des Gesetzes“ zugestehen wollten.
Also ich werde auf der 1,2 TG bestehen und mal sehen, was der Rpfl. daraus macht. Werde mal weiter berichten.
Schönes Wochenende allerseits.
Bis uns morgen früh die neue Woche wieder zur Arbeit ruft.
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