Hallo liebe Kollegen,
ich habe einen Beschluss bekommen in dem steht:
Die Beschwerde der Klägerin (wir sind die Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat auch die Kosten zu tragen.
Bitte helft mir. Ich hab keine Ahnung.
Geht noch mal Beschwerde?
- Kleineschen
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wenn dann nur noch eine anhörungsrüge nach 321 a zpo aber sonst keine beschwerde o. ä. mehr einlegbar.
rüge wird aber auch keinen erfolg haben, da die der ri der gleichen kammer entscheidet
rüge wird aber auch keinen erfolg haben, da die der ri der gleichen kammer entscheidet
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- Kleineschen
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und wie lange ist da die frist? ich hab den beschluss am 18.09. erhalten.
Ich danke dir!
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- Kleineschen
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Gilt die ZPO denn auch, wenn es vor dem Sozialgericht ist?