Ich habe gerade die Problematik, dass ich ein Verfahren abrechnen soll, was gegen die Eltern unseres Mandanten geführt wurde. Die Eltern wurden dabei gemeinschaftlich verklagt, wobei die Mutter zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstorben war. Der Vater verstarb während des Verfahrens. Wir hatten uns nach Eingang der Klageschrift für beide gemeldet.
Jetzt bin ich unschlüssig, wie ich abrechnen soll und ob der Tod einer Partei dazu führt, dass wir sozusagen nur noch den anderen vertreten und somit keine Gebührenerhöhung abrechnen können. Hab leider nichts dazu gefunden, vll. hattet ihr so etwas schon einmal?
Tod eines Beklagten - dennoch Anfall der Erhöhungsgebühr?
Die Mutter war ja bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung gestorben und somit ist für die Klage keine Erhöhungsgebühr mehr anzusetzen.
Wer ist dann in dem Rechtsstreit als Rechtsnachfolger eingetreten, als beide Beklagten verstorben waren?
Wer ist dann in dem Rechtsstreit als Rechtsnachfolger eingetreten, als beide Beklagten verstorben waren?
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
Der Sohn, unser Mandantidefix hat geschrieben:Wer ist dann in dem Rechtsstreit als Rechtsnachfolger eingetreten, als beide Beklagten verstorben waren?
Hm... ich würde sagen, dass man keine Erhöhung geltend machen kann. Die Mutter war bereits verstorben also habt Ihr nur noch den Vater vertreten. Als der dann starb trat der Sohn die Rechtsnachfolge an...
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
HIMI, für die Geschäftsgebühr stimme ich dir zu (vorbehaltlich der Zeiten, die wir ja hier so genau nicht kennen ).
Was die Verfahrensgebühr angeht, sage ich auch: Keine Erhöhungsgebühr. Wer tot ist, kann auch nicht mehr anwaltlich vertreten werden
Die erhöhte Geschäftsgebühr müßte also wohl, sofern entstanden, beim Kläger geltend gemacht werden.
Was die Verfahrensgebühr angeht, sage ich auch: Keine Erhöhungsgebühr. Wer tot ist, kann auch nicht mehr anwaltlich vertreten werden
Die erhöhte Geschäftsgebühr müßte also wohl, sofern entstanden, beim Kläger geltend gemacht werden.
es stellt sich doch die Frage, wann genau wer von wem Rechtsnachfolger wurde, um festzustellen, wieviele Mandanten es zu welchem Zeitpunkt resp. Verfahrenstand gab *streitsuchichbinheuteschlechtgelaunt*
ich glaub mich knutscht ein Elch
Hm... hab ich was überlesen? - von einer vorgerichtlichen Tätigkeit hab ich nichts mitbekommen. Wenn doch, dann dürfte dafür wohl die Erhöhungsgebühr angefallen sein - aber nicht für die Verfahrensgebühr.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
ojeHIMI hat geschrieben:es stellt sich doch die Frage, wann genau wer von wem Rechtsnachfolger wurde, um festzustellen, wieviele Mandanten es zu welchem Zeitpunkt resp. Verfahrenstand gab *streitsuchichbinheuteschlechtgelaunt*
also das war so, dass wir die eltern des mandanten im klageverfahren verteidigt haben (außergerichtliche tätigkeit hab´s nicht). als uns die klageschrift zugestellt wurde, war die mutter bereits seit längerer zeit verstorben, der vater starb während des prozesses.
finde dazu leider keinen §§ o.ä.